Das Berufungsgericht hat die Berufung eines Auftragnehmers von Bauarbeiten zurückgewiesen, in der dieser die Entscheidung des Gerichts angefochten hatte, laut der der Investor die dem Auftragnehmer zustehenden Gelder bei Gericht hinterlegen durfte.
Entgegen den im (nach dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen geschlossenen) Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen, hat der Auftragnehmer die Zahlung der ihm zustehenden Vergütung verlangt, dem Investor aber keine vollständigen Unterlagen vorgelegt, die ihn zu solch einer Zahlung berechtigen würden. Um eine doppelte Zahlung der Vergütung zu vermeiden, d. h. an den Auftragnehmer und – unter gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Auftragnehmer – an die Subunternehmer, hat der Investor bei Gericht einen Antrag darauf gestellt, die strittigen Gelder bei der Hinterlegungsstelle des Gerichtes zu hinterlegen. Die Auszahlung der Gelder an den Auftragnehmer sollte nach der Vorlage der vertraglich geregelten Unterlagen stattfinden.
Das Gericht berücksichtigte den oben genannten Antrag des Investors, und wies darauf hin, dass gemäβ des Vertrages, der beide Parteien bindet, im Falle, dass bestimmte Unterlagen nicht vorgelegt werden, der Investor dazu berechtigt war, die Auszahlung der Vergütung zurückzuhalten, oder die Gelder bei der Hinterlegungsstelle des Gerichtes zu hinterlegen. Gleichzeitig wurden die Bedingungen für die Einreichung der Mittel bei der in den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegten gerichtlichen Hinterlegungsstelle erfüllt. Diese Entscheidung wurde durch das Berufungsgericht beibehalten.
In der Praxis kommt es sehr häufig zu Rechtsstreitigkeiten in der Konstellation Investor – Auftragnehmer – Subunternehmen in Bezug auf die Auszahlung der Vergütung im Rahmen der realisierten Verträge. . Sie resultieren vor allem aus den Ansprüchen von Subunternehmern auf Direktzahlungen von Investoren zu deren Gunsten, wenn Auftragnehmer – aus verschiedenen Gründen – die Zahlung ihrer Vergütung verweigern. Die Investoren stehen dann vor einer schwierigen Entscheidung, weil sowohl der Auftragnehmer, als auch der Subunternehmer Ansprüche stellen. Die Überprüfung, welcher der beiden Subjekte im Recht ist, ist sehr oft nicht möglich, aufgrund der komplexen Sachverhalte, die im Zusammenhang mit den durchgeführten Arbeiten zusammenhängen. Darüber hinaus, sollte nicht der Investor, sondern das Gericht die Rechtsstreitigkeiten zwischen den am Bauprozess Beteiligten entscheiden. Die oben angeführte Entscheidung kann als ein Hinweis für die Investoren dienen, die Ihre Interessen in einem vollen Umfang absichern und eine doppelte Vergütung für die Ausführung derselben Arbeiten vermeiden wollen.
Der Investor wurde von dem Rechtsanwalt Paweł Sowisło vertreten.
Indem Sie auf „Ich akzeptiere Cookies“ klicken, stimmen Sie der Speicherung von Cookies auf Ihrem Gerät zu, um die Website-Navigation zu verbessern, die Nutzung der Website zu analysieren und unsere Marketingaktivitäten zu unterstützen.