Im Zuge der durch die Kanzlei abgefassten Kassationsklage im Rechtsfall eines ehemaligen Vorstandsmitglieds einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und seiner Haftung für die ausgebliebene Entrichtung von Beiträgen vonseiten der Gesellschaft an die Sozialversicherungsanstalt, machte das Oberste Gericht auf folgende relevante Aspekte aufmerksam.
Die Sozialversicherungsanstalt hat die Pflicht, ein Verfahren zur Haftung Dritter gegen alle Personen einzuleiten, die diese Haftung für den Zeitraum der Wahrnehmung der Verpflichtungen eines Vorstandsmitglieds tragen können. Somit sollte die Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt, die dieses Verfahren beendet, über die Haftung aller Vorstandsmitglieder entscheiden, die diese Funktion in dem Zeitraum wahrgenommen haben, in der die Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt nicht nachgekommen ist. Das Oberste Gericht hat hervorgehoben, dass der Fall, wenn ausschlieβlich gegenüber einigen Vorstandsmitgliedern das Verfahren eingeleitet und die Entscheidung erlassen wird, dazu führen würde, dass die ausgelassenen Personen in solchem Fall nicht haften würden. Eine solche Situation ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch für diejenigen Vorstandsmitglieder ungünstig, auf die die Haftung übertragen wurde. Im Falle der Erfüllung dieser Verpflichtung haben sie dann keinen Anspruch auf die Rückerstattung in entsprechendem Umfang von den Vorstandsmitgliedern, die durch die Sozialversicherungsanstalt im Verfahren ausgelassen wurden.
In der Praxis bedeutet das, dass die Vorstandsmitglieder, in Bezug auf diejenigen das Verfahren zur Übertragung von Haftung durch die Rentenbehörde durchgeführt wird, insbesondere darauf achten sollten, ob dieses Verfahren alle Personen mitberücksichtigt, die diesbezügliche Haftung tragen können.
Diese Rechtssache wurde in der Kanzlei von dem Rechtsanwalt Krzysztof Topolewski geführt.
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