Mit dem Urteil vom 8. Juli 2020 (Aktenzeichen KIO 1115/20) hat die Landeswiderspruchskammer den Widerspruch des Auftragnehmers zurückgewiesen, und somit die Richtigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, d.h. des Klinischen Universitätszentrums der Warschauer Medizinischen Universität, über die Auswahl des günstigsten Angebots bestätigt.
Das Klinische Universitätszentrum der Warschauer Medizinischen Universität kann demzufolge mit dem ausgewählten Auftragnehmer einen Vertrag über den öffentlichen Beschaffungsauftrag abschlieβen, dessen Gegenstand „Bereitstellung von sanitären Transportdiensten für Krankenhäuser des UCK” ist.
Das Klinische Universitätszentrum der Warschauer Medizinischen Universität wurde in diesem Verfahren vor der Landeswiderspruchskammer von den Rechtsanwälten Aleksandra Kot und Grzegorz Józefiak von der Abteilung für Recht des öffentlichen Vergabewesens effektiv vertreten. Sie haben dazu geführt, dass alle Einreden, die im Widerspruch gegen das günstigste Angebot enthalten waren, von der Landeswiderspruchskammer zurückgewiesen worden sind.
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