Der Rechtsawnwalt Przemysław Przerywacz – der Leiter der Abteilung für Gerichtsverfahren und strittige Rechtssachen – vertrat einen renommierten Hersteller von Schienenfahrzeugen mit dem Sitz in Poznań in einem Rechtsstreit mit dem in Polen gröβten Abnehmer des Schienenfahrzeugbestandes über die Zahlung des Betrages in Höhe von 10 Mln PLN mit gesetzlichen Zinsen für die Verzögerung.
Am 22 Juni 2020 erlieβ das Berufungsgericht in Warszawa in dieser Rechtssache ein Urteil, mit dem dieser Rechtsstreit für unseren Mandanten vorteilig beigelegt wurde.
In dem Rechtsstreit ging es um den Anspruch auf Vergütung für die Herstellung der Eisenbahnwagen von dem Kläger für den Beklagten, dem die Gegenpartei den Vorwurf des Abzuges des Betrages in Höhe über 10 Mln PLN für die Zinsen von dem gezahlten Vorschuss entgegenstellte. Der Vorschuss wurde gemäβ des Vertrages für die Realisierung des Lieferungsgegenstandes gezahlt, aber unterlag im Falle der Verzögerung der Lieferung –gemäβ dem wortwörtlichen Inhalt des Vertrages – der Rückzahlung.
Der Abnehmer des Schienenfahrzeugbestandes forderte – sich auf den Vertrag beziehend –zuerst die Rückzahlung des Vorschusses, demnächst forderte er jedoch die Vertragserfüllung und rechnete den Betrag mit Vergütung für die gelieferten Eisenbahnwagen ab, der nach dem Vertragsabschluss gezahlt worden ist. Er forderte jedoch nach wie vor die gesetzlichen Zinsen von den überreichten Geldmitteln; d.h. für den Kapitalzugangszeitraum.
In dem Prozess hat die Kanzlei den Standpunkt vertreten, dass die Forderung der Zinsen von dem gewährten Vorschussim Falle dessen der Abnehmer des Schienenfahrzeuggegenstandes auf die Rückzahlung des Vorschusses letzten Endes nicht bestand, auf die Vertragserfüllung bestand und den gezahlten Betrag mit der Vergütung für die gelieferten Eisenbahnwagen abrechnete, mit dem Wesen des Vorschusses widersprüchlich wäre. Die Kanzlei argumentierte darüber hinaus, dass die Vertragsparteien sich in dem Vertrag auf eine gesonderte und uneingeschränkte Sanktion in Form einer Geldstrafe für die Verzögerung der Lieferung geeinigt haben.
Das Berufungsgericht in Warszawa hat in dem Urteil vom 22 Juni 2020, Aktenzeichen VII AGa 1774/18, die von dem Rechtsanwalt Przemysław Przerywacz dargestellte rechtliche Argumentation im Ganzen geteilt, und hat die Berufung des Beklagten in dieser Rechtssache im Ganzen zurückgewiesen.
Der Gesamtwert der Forderung samt den Zinsen, die unserem Mandanten rechtskräftig zugesprochen wurden, beläüft sich auf den Betrag von 17,4 Mln PLN.
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