Mit dem Beschluss vom 26. Mai 2020 wurde durch das Bezirksgericht in Poznań aufgrund der von der Kanzlei im Namen der Einheit der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinde – als gesetzlicher Erbe – eingereichten Berufung der angefochtene Beschluss in der Rechtssache über die Änderung des Beschlusses über die Festellung des Erbschaftserwerbs geändert und der richtige gesetzliche Erbe festgelegt.
Vor dem Amtsgericht in Szamotuły fand auf den Antrag der Bezirksstaatsanwaltschaft in Szamotuły unter Teilnahme der von der Kanzlei vertretenen Einheit der kommunalen Selbstverwaltung (die für den gesetzlichen Erben erkannte Gemeinde) ein Verfahren über die Änderung des rechtskräftigen Beschlusses über die Feststellung des Erbschafterwerbs statt. In dieser Rechtssache kam es zu der fehlerhaften Festlegung des Erbenkreises, und der in dieser Rechtssache gefasste Beschluss wurde rechtskräftig.
Die Kanzlei hat an die Bezirksstaatsanwaltschaft einen Antrag auf Tätigwerden gestellt, das die Änderung des rechtskräftigen Beschlusses erzielen sollte. Trotz der Tatsache, dass das Gericht Erster Instanz den Antrag des Staatsanwaltes der Bezirksstaatsanwaltschaft in Szamotuły zurückgewiesen hat, hat das Bezirksgericht in Poznań den angefochtenen Beschluss geändert und festgestellt, dass die Erbschaft eine andere Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers erworben hat. Somit – und infolge der von der Kanzlei ergriffenen Maβnahmen – konnte der richtige Erbenkreis festgelegt werden. Das Problem in dieser Rechtssache bestand in der fehlerhaften Festlegung der Gemeinde, die der letzte Wohnsitz des Erblassers war; es handelte sich dabei nämlich um die Stadt, und nicht um die Gemeinde, wobei die Stadt nicht zur Gemeinde gehörte. Das Amtsgericht in Szamotuły verfügte über die Dokumente, aus denen sich dieser Umstand ergab.
Als rechtliche Grundlage in dieser Rechtssache fungierte die Vorschrift Art. 679 § 1 des Zivilverfahrensgesetzbuches, laut dem der Beweis, dass die Person, die eine Bestätigung des Erwerbs der Erbschaft erhalten hat, kein Erbe ist oder, dass der Anteil dieser Person an dem Erbe anders als festgelegt ist, kann nur in einem Verfahren zur Aufhebung oder Änderung der Festlegung des Erbschafterwerbs, unter Anwendung der Vorschriften dieses Abschnittes, erhoben werden. Es ist ein besonderes Verfahren, das ein Verfahren zur Wiederaufnahme des Verfahrens ersetzt.
Im Laufe des Verfahrens war unerläβlich, nachzuweisen, dass der Beschluss, aufgrund dessen der Erbenkreis fehlerhaft festgelegt wurde, sich im Rechtssystem nicht behaupten kann, da er dem tatsächlichen Stand der Dinge widerspricht, und somit dem Recht nicht entsprechen kann.
Der Rechtsfall wurde rechtskräftig abgeschlossen, und die vertretene Gemeinde hat die Erbschaftsschulden in Höhe von fast 3 Milionen PLN nicht erworben. Der Erwerb der Erbschaft durch die Stadt erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachlassschulden.
Die Gemeinde wurde in dieser Rechtssache wirksam von den Rechtsanwältinnen Anna Marciniak und Aneta Fornalik vertreten.
Indem Sie auf „Ich akzeptiere Cookies“ klicken, stimmen Sie der Speicherung von Cookies auf Ihrem Gerät zu, um die Website-Navigation zu verbessern, die Nutzung der Website zu analysieren und unsere Marketingaktivitäten zu unterstützen.