In dem im Jahre 2019 im Namen der Mandanten – Verbraucher, Käufer von Zertifikaten der Investmentfonds der geschlossenen privaten Aktiva – in die Wege geleiteten Verfahren in der Rechtssache gegen die Bank, die die besagten Zertifikate verkauft hat, hat das Appelationsgericht in Warszawa den Standpunkt der Kanzlei geteilt, und die Anordnung des Bezirksgerichtes in Warszawa in Bezug auf die Klageabweisung aufgehoben.
Das Bezirksgericht in Warszawa war mit der in der Klage formulierten Argumentation nicht einverstanden, dass die von der Bank angebotenen Investmentzertifikate eine Banktätigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes – Bankrecht darstellt, was die Anwendung der Gerichtsgebühr für die Klage in der Präferenzhöhe begründen würde, die sich aus dem Art. 13 Abs. 1a des Gesetzes über Gerichtskosten in den Zivilsachen ergibt.
Laut dieser Rechtsvorschrift (in der am Tag der Klageeinreichung in dieser Rechtssache geltenden Version; aktuell wird diese Angelegenheit durch Art. 13a des Gesetzes über Gerichtskosten in den Zivilsachen reguliet) die relative Gebühr in Fällen von Ansprüchen, die sich aus Banktätigkeiten ergeben, von denen im Art. 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes – Bankrecht die Rede ist, wird von der natürlichen, ein Familienbetrieb führende Person erhoben und zwar zu 5% des Wertes des Streitgegenstandes oder Anfechtungsgegenstands, allerdings nicht weniger als 30 PLN und nicht mehr als 1.000 PLN.
Nach Meinung der Mandanten, die durch die verklagte Bank ausgeführten Tätigkeiten sollten als beauftragte, mit der Ausgabe von Wertpapieren zusammenhängenden Tätigkeiten anerkannt werden, die in dem Art. 5 Abs. 2 Pkt. 9 des Gesetzes – Bankrecht genannt wurden. Sie waren demzufolge in dem Katalog enthalten, auf den der Art. 13 Abs. 1a des Gesetzes über Gerichtskosten in den Zivilsachen Bezug nahm.
Das Bezirksgericht in Warszawa ordnete die Klageabweisung an. In der Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Tätigkeit der Bank, die auf der Vermittlung bei dem Verkauf der durch die Investitionsfond ausgegebenen Investmentzertifikate beruhen, nicht zur Kategorie gehört, die als „Banktätigkeit” eingestuft werden kann, womit die Pflicht zusammenhinge, eine Gerichtsgebühr für die Klage in der Präferenzhöhe zu entrichten.
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