Das Oberste Verwaltungsgericht in Warschau hat mit dem rechtskräftigen Urteil vom 5. Juni 2019 die Kassationsklage des Wojewoden von Groβpolen gegen das Urteil des Woiwodschaftlichen Verwaltungsgerichtesin Posen vom 20. Dezember 2018 abgewiesen, das die Ersatzanordnung des Wojewoden von Groβpolen aufgehoben hat, die im Rahmen des sogenannten „Entkommunisierungsgesetzes” erlassen worden war, kraft deren der Wojewode den Namen der Dąbrowszczaków-Siedlung in Swarzędz änderte und der Siedlung einen neuen Namen verlieh, nämlich Szarych-Szeregów-Siedlung. Die Kanzlei in der Person der Rechtsanwältin Aleksandra Urbanowska-Bohun vertrat in dieser Rechtssache die Gemeinde Swarzędz.
Es ist das zweite rechtskräftige Urteil in der mit dem sogenannten „Entkommunisierungsgesetz” zusammenhängenden Rechtssache, in der die Kanzlei die Gemeinde Swarzędz vertreten hat. Das Oberste Verwaltungsgericht in Warschau hat dem Standpunkt des Wojewoden von Groβpolen nicht stattgegeben, den er in der Kassationsklage formuliert hat. Somit hat das Gericht voll und ganz den Argumentationsstrang des Woiwodschaftlichen Verwaltungsgerichtes in Posen geteilt, und auch der Gemeinde Swarzędz, die von der Kanzlei vertreten wurde, dass der Wojewode keine Kompetenzen zur Namensänderung der Siedlung hatte, die weder eine Gemeindeeinheit, noch eine Straβe oder ein Platz ist. Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass der Wojewode hätte überprüfen müssen, an welche Gruppe der Siedlungsname erinnert, auch in Hinblick auf die bestehenden Namen der benachbarten Siedlungen, d.h. Kościuszkowców i Czwartaków, weil der Wojewode in seiner Entscheidung angenommen hat, dass der Name an die „Dąbrowszczaków”-Formation erinnert, die in dem Bürgerkrieg in Spanien gekämpft hat; währenddessen erinnert er tatsächlich an II. Infanteriedivision namens J. H. Dąbrowski, die ein Teil der 1. – in der Sowjetunion gegründeten – Polnischen Armee war. Wie in der vorangegangenen Rechtssache hat das Gericht festgestellt, dass die Annahme, dass der Gemeinderat ohne selbstständige Beschlussfassung über die Namensänderung das Recht auf Anfechtung der Ersatzanordnung beim Verwaltungsgericht verloren hat, im Widerspruch zum Verfassungsgrundsatz der Unabhängigkeit und des gerichtlichen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung steht.
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