Die Landeswiderspruchskammer hat mit dem Urteil vom 26. Mai 2021 in der Rechtssache mit dem Aktenzeichen KIO 1183/21 den Widerspruch des Auftragnehmers TPF sp. z o.o. zurückgewiesen, der aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde, unter anderem aus dem Grunde, dass er an der Erstellung der Beschreibung des Vertragsgegenstandes für die Investition beteiligt war. Es handelt sich hier um die Investition unter dem Namen: Bearbeitung der Projektdokumentation für die Aufgabe mit dem Titel: Anpassung der Station Krzyż an die Parameter des TEN-T-Kernnetzes im Rahmen des Projekts unter dem Namen: „Vorbereitungsarbeiten für ausgewählte Projekte”.
Der Auftraggeber hat festgestellt, dass in Bezug auf den oben genannten Auftragnehmer die Voraussetzung erfüllt wurde, von der im Art. 24 Abs. 1 Pkt. 19 des Gesetztes Recht des öffentlichen Vergabewesens, laut dem der Auftragnehmer auszuschließen ist, der an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens selbst beteiligt war, oder dessen Mitarbeiter sowie eine Person, die im Rahmen eines Honorarvertrages, Werkvertrages, Agenturvertrages oder eines sonstigen Dienstleistungsvertrages an der Vorbereitung eines solchen Verfahrens mitgewirkt hat, es sei denn, dass die sich daraus ergebende Wettbewerbsverzerrung ausgeschlossen werden kann und zwar auf eine andere Art und Weise als durch den Ausschluss des Auftragnehmers aus der Teilnahme an dem Verfahren.
Die Landeswiderspruchskammer hat in der obigen Entscheidung den Standpunkt vertreten, dass – da der Beschwerdeführer in seiner Begründung angegeben habe, dass ein solcher Verstoß stattgefunden habe – unter anderem die Tatsache, dass er die Beschreibung des Vertragsgegenstandes erstellt hat, es ihm ermöglichte, ein Angebot zu wettbewerbsfähigeren Bedingungen einzureichen und Elemente des Angebotspreises vorzuschlagen, die anderen Auftragnehmern nicht zur Verfügung standen, was sein Alleinstellungsmerkmal war.
Der Auftraggeber PKP PLK SA wurde von dem Rechtsanwalt Wojciech Piórkowski vertreten.
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