Das Woiwodschaftliche Verwaltungsgericht in Warschau hat die von der Kanzlei vorbereitete Klage gegen die Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Verwaltung (MSWiA) berücksichtigt, die im Rahmen des Art. 8 des Gesetzes über die Pensionsversorgung der staatlichen Funktionsträger getroffen worden ist. Das Verfahren wurde mit einem Antrag in die Wege geleitet, der an den Minister für Inneres und Verwaltung eingereicht wurde, der – insbesondere in den begründeten Fällen – die Möglichkeit zur Ausschlieβung der Regelungen hat, die die Rente oder Pension senken, in Bezuf auf den staatlichen Funktionsträger, der vor 1990 im Dienst war. Die Ausschlieβung kann dann erfolgen, wenn der Dienst vor 1990 einen kurzzeitigen Charakter hatte, und der Funktionsträger seinem Dienst ordnungsgemäβ nachgegenagen ist, insbesondere, wenn das Leben und die Gesundheit während der Ausführung der ihm anvertrauten Aufgaben gefährdet waren. Trotz der Tatsache, dass der Dienst des Klägers vor dem Jahr 1990 lediglich 10% seiner Dienszeit ausmachte, und er auβerordentliche Leistungen im Dienst erbrachte, für die er ausgezeichnet wurde, hat die Behörde eine negative Entscheidung getroffen.
Das Woiwodschaftliche Verwaltungsgericht in Warschau war mit der Stellungnahme der Behörde in Bezug auf die Auslegung des Begriffes „kurzzeitiger Dienst” nicht einverstanden, und hat das Recht den Argumenten nachgegeben, die die Kanzlei in der Klage präsentiert hat; nämlich, dass diese Prämisse nicht ausschlieβlich auf der sprachlichen Ebene interpretiert werden kann, weil der Bedeutungskontext entscheidend ist, in dem der Begriff „Kurzzeitigkeit” verwendet wird. Der Bezugspunkt soll die Zeitdauer der beruflichen Tätigkeit sein, demzufolge kann als kurzzeitig der Dienst anerkannt werden, der ein paar Jahre dauerte.
Das Urteil vom Woiwodschaftlichen Verwaltungsgericht in Warschau hat im Zusammenhang mit den vom Minister für Inneres und Verwaltung getroffenen Entscheidungen eine relevante Bedeutung.
Von Seiten der Kanzlei ist der Kläger vom Rechtsanwalt Jan Dudzik und der Referendarin Dominika Krzysztofik vertreten worden.
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