Am 19 September 2020 treten die Vorschriften des Baurechtes in Kraft, die sich auf das vereinfachte Legalisierungsverfahren beziehen. Es handelt sich dabei um keine episodischen Vorschriften, sondern um solche, die in das Gesetz auf Dauer eingeführt worden sind.
Welche Bauwillkür ?
Wenn seit dem Bauabschluss mindestens 20 Jahre vergangen sind, das Organ für Baubeaufsichtigung leitet ein vereinfachtes Legalisierungsverfahen ein, wenn ein Bauobjekt oder einer seiner Teile gebaut wurde: 1) ohne erforderliche Entscheidung über die Baugenehmigung oder 2) ohne erforerliche Bauanzeige oder trotz des erhobenen Widerspruchs gegen diese Bauanzeige.
Ein vereinfachtes Legalisierungsverfahren ist ein Verfahren, das von Amts wegen, und nicht auf einen Antrag eingeleitet wird. Das Einreichen an eine zust̶ändige Behörde eines „Antrages” auf Einleitung des Verfahrens kann als eine Grundlage zur Einleitung des Verfahrens von Amts wegen betrachtet werden. Der Inhalt der Vorschrift lässt annehmen, dass das vereinfachte Legalisierungsverfahren alle Bauobjekte betriftt, die einer Pflicht des Erhalts einer Baugenehmigung oder einer Pflicht der Erstattung einer Bauanzeige unterliegen.
Das Verfahren wird ausschlieβlich die Bauwillkür beim Bau der Bauobjekte betreffen, die als Errichtung eines Bauobjektes an einem bestimmten Ort, Wiederaufbau, Ausbau und Überbau der Bauobjekte (gemäβ der Definition des Baus, die im Baurecht enthalten ist).
Das Verfahren findet kein Anwendung beim Umbau („Umbau” bedeutet: die Ausrichtung der Bauarbeiten, infolge derer es zur Änderung der Nutzungsparameter oder der technischen Parameter des bestehenden Bauobjektes kommt, unter Ausschluss der charakteristischen Parameter, wie: Kubatur, Nutzfläche, Höhe, Länge, Breite, Etagenzahl; im Falle der Straβen sind die Änderungen der charakterisrischen Parameter zul̶ässig, soweit sie keine Änderung der Fahrbahnbegrenzungen erfordern), so wie bei der Bauwillkür, die die Ausführung anderer Bauarbeiten umfasst.
Das vereinfachte Legalisierungsverfahren wird nicht im Falle der Bauobjekte angewendet, die auf einem Grundstück einer Kleingartenkolonie situiert sind.
Die Vorschriften betreffen die sog. älteren Bauten ohne Baugnehemigung, aber das Verfahren findet Anwendung auch bei den Bauten, bei denen 20 Jahre ab dem Bauabschluβ des Bauobjektes vergangen sind, auch nachdem das Legalisierungsgesetz in Kraft getreten ist (ein auf Dauer eingeführtes Verfahren).
Ohne Legalisierungsgebühr
Man muss hervorheben, dass der Gesetzgeber – nach wie vor – keine Verjährung der Bauwillkür vorsieht. Was wichtig ist, in dem Verfahren wurde keine Legalisierungsgebühr vorgesehen.
Ein Verfahren auf Antrag in Bezug auf die Bauobjekte, die vor dem 1. Januar 1995 entstanden sind
Das Gesetz sieht auch die Durchführung des vereinfachten Legalisierungsverfahrens auf Antrag des Besitzers oder Verwalters dieses Bauobjektes, wenn es sich um vor dem 01.01.1995 gebaute Bauobjekte handelt oder in Bezug auf welche vor diesem Tag ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde. Die Antrags-Verfahrensweise resultiert daraus, dass man grundsätzlich in Bezug auf die vor dem 01.01.1995 erbaute Bauobjekte die Vorschiften des Baurechts aus dem Jahre 1974 anwendet, die ebenso eine unentgeltliche Legalisierung vorsehen; der Gesetzgeber hat somit die Wahlmöglichkeit der Legalisierungsverfahrensweise in diesen Fällen eingeführt.
Des weiteren besagen die Vorschriften, dass es nicht möglich ist, das vereinfachte Legalisierungsverfahren t einzuleiten, wenn die 20-jährige Frist nach dem Tag des Erlasses einer Entscheidung über den Baustopp verstrichen ist.
Welche Dokumente werden von der Behörde verlangt ?
Im Rahmen des vereinfachten Legalisierungsverfahrens wird von der Behörde für Baubeaufsichtigung die Pflicht zur Einreichung der Legalisierungsdokumente innerhalb von nicht weniger als 60 Tagen nach seiner Zustellung auferlegt. Zu diesen Legalisierungsdokumenten gehören:
1) Erklärung über das Verfügungsrecht über die Immobilien zu Bauzwecken,
2) geodätische Bestandsaufnahme des fertiggestellten Bauobjektes,
3) eine technische Expertise, die durch eine sachkundige Person mit entsprechenden Bau-Berechtigung erstellt wurde, die darauf hinweist, das der technische Zustand des Bauobjektes keine Gefahr für das Leben oder Gesundheit von Menschen darstellt, und dieeine sichere Nutzung des Bauobjektes genehmigt, entsprechend der bisherigen oder beabsichtigten Nutzungsweise.
Was wird von der Behörde in dem Lagalisierungsverfahren geprüft ?
Im Legalisierungsverfahren überprüft das Organ für Bauaufsicht die Legalisierungsdokumente auf deren Vollständigkeit, und ob aus der technischen Expertise hervorgeht, dass der technische Stand des Bauobjektes keine Gefahr für das Leben oder der Gesundheit von Menschen darstellt und ob eine sichere Nutzung des Bauobjektes entsprechend der bishergigen oder der beabsichtigten Nutzungsweise gewährleistet ist. Im Legalisierungsverfahren wird nicht geprüft, ob die Bauwillkür den örtlichen Bebauungsplan verletzt und ob sie der Entscheidung über Bebauungsanforderungen entspricht. Die Behörde prüft ebenso nicht, ob das Bauobjekt den bautechnischen Vorschriften entspricht, die aus der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 12.04.2002 über die bautechnischen Bedingungen resultieren, die die Gebäude und ihre Situierung erfüllen sollen (darin zeigt sich der abolitionistische Charakter des Verfahrens).
Legalisierungsentscheidung
Zum Schluss des Verfahrens erteilt das Organ für Bauaufsicht – im vereinfachten Legalisierungsverfahren – eine Entscheidung über Legalisierung, wenn die Legalisierungsdokumente vollstä̶ndig sind, und wenn aus der technischen Expertise resultiert, dass der technische Zustand des Baubojektes keine Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen darstellt, und eine sichere Nutzung des Bauobjektes entsprechend der bishergigen oder der beabsichtigten Nutzungsweise gewährleistet ist.
Ein negatives Ergebnis des Verfahrens ist der Beschluss über einen Abrissbefehl.
Man muss allerdings hervorheben, dass das Erfüllen der formellen Bedingungen der Legalisierung zur Folge hat, dass das Organ dazu verpflichet ist, eine Entscheidung über eine Legalisierung zu erlassen (gebundene Entscheidung).
Die Entscheidung über eine Legalisierung stellt eine Grundlage zur Nutzung des Bauobjektes dar. Das bedeutet, dass keine Pflicht besteht, ein gesondertes Verfahren einzuhalten, das mit der Zulassung des legalisierten Bauobjektes zur Nutzung zusammenhängt.
„Vorübergehende” Situationen
Aus den Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur Änderung des Baurechtes resultiert, dass eingeleitete und nicht abgeschlossene Verfahren in Bezug auf Bauwillkür unter Anwendung der Vorschriften in jetztiger Fassung durchgeführt werden. Legalisierung unter Anwendung der vereinfachten Vorschriften soll nur die Bauwillkür betreffen, in Bezug auf das am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes kein Legalisierungsverfahren im Gange war.
Noch einmal muss man hervorheben, dass das vereinfachte Legalisierungsverfahren in Bezug auf die Bauobjekte, auf die vor dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes ein Abrissbefehl erlassen worden ist, nicht eingeleitet werden kann.
ZUSAMMENFASSUNG
Stand am 19.09.2020:eine seit über 20 Jahre nicht geregelte Bauwillkür | VEREINFACHTE LEGALISIERUNG |
Am 19.09.2020 ist ein Verfahren zur Bauwillkür im Gange | GELTEND SIND DIE BISHERIGEN VORSCHRIFTEN, ALSO DIE VEREINFACHTE LEGALISIERUNG IST NICHT MÖGLICH |
Stand am 19.09.2020: ein Abrissbefehl wurde erlassen | ES BESTEHT KEINE MÖGLICHKEIT, IRGEND EIN ANDERES VERFAHREN ZUR BAUWILLKÜR EINZULEITEN. DEM ABRISSBEFEHL MUSS FOLGE GELEISTET WERDEN |
Bauten vor dem 01.01.1995 | DER BESITZER/VERWALTER KANN ENTWEDER EIN VERFAHREN GEMÄβ DEM BAURECHT VOM 1974 ODER EIN VEREINFACHTES VERFAHREN WÄHLEN |
Rechtsstand am 2. Juni 2020
Sollten Sie das Interesse f̶ür dieses Thema bekunden, steht Ihnen die Rechtsanwältin Aneta Fornalik für weitere Fragen zur Verfügung.
Tel.: +48 502 840 385.
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