Das Registergericht der Hauptstadt Warszawa in Warszawa, XII Wirtschaftsabteilung des Landesgerichtsregisters erlieβ am 10. Dezember 2018 einen Beschluss über die Fusion von drei Warschauer Krankenhäuser: Szpital Kliniczny Dzieciątka Jezus (SKDJ) [Klinisches Jesuskind-Krankenhaus], Samodzielny Publiczny Dziecięcy Szpital Kliniczny im. Józefa Polikarpa Brudzińskiego (SPDSK) [Unabhängiges öffentliches klinisches Józef-Polikarp-Brudziński-Kinderkrankenhaus] und Samodzielny Publiczny Centralny Szpital Kliniczny [Unabhängiges öffentliches klinisches Zentralkrankenhaus], das zur Zeit unter dem Namen Uniwersyteckie Centrum Kliniczne Warszawskiego Uniwersytetu Medycznego (UCK WUM) [Klinisches Universitätszentrum der Warschauer Medizinischen Universität] tätig ist, und darüber hinaus über die Löschung von SKDJ aus dem Landesgerichtsregister.
Gegen die Fusion der Krankenhäuser sind die Gewerkschaften entgegengetreten, die im Registergericht – das das Verfahren in der Rechtssache der Fusion und der Löschung des SKDJ aus dem Landesgerichtsregister leitete – unzählige Schriftsstücke, Anträge, sowie Beschwerden über die Rechtssprechung der Gerichtsreferendare in Bezug auf die Fusion eingereicht haben. Infolge der von den Gewerkschaften ergriffenen Maßnahmen wurde das Verfahren zur Feststellung der Rechtskraft zur Entscheidung vom 10. Dezember 2018 über die Fusion der Krankenhäuser und zur Löschung des Klinischen Jesuskind-Krankenhauses aus dem Landesgerichtsregister blockiert.
Die oben geschilderte Situation stellte landesweit einen Präzedenzfall dar, dazu führten die bestehenden, nach Ansicht der Kanzlei mangelhaften gesetzlichen Regelungen in Bezug auf das Fusionsverfahren von Krankenhäusern durch die Übertragung des Vermögens einer SP ZOZ [Unabhängige öffentlich Gesundheitseinrichtung] auf eine andere, die am Fusionsprozess beteiligt ist. Gemäβ dem Art. 67 Abs. 4 des Gesetzes über medizinische Tätigkeit, die Wirksamkeit der Fusion erfolgt erst am Tag der Löschung des übertragenden Trägers aus dem Landesgerichtsregister. Wiederum die Einträge über die Löschung aus dem Landesgerichtsregister, im Gegensatz zu anderen Einträgen, sind erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskrafterlangung der Entscheidung über die Löschung des Trägers aus dem Landesgerichtsregister wirksam.
Die Kanzlei trat dem laufenden Registrierungsverfahren bei, handelte im Namen des Klinischen Universitätszentrums der Warschauer Medizinischen Universität (übernehmender Träger im Fusionsverfahren) und ergriff die Maβnahmen zwecks der Erlangung der Rechtskraft des Eintrages über die Löschung von SKDJ aus dem Landesgerichtsregister. In dem anhängigen Registerverfahren war UCK WUM von der Rechtsanwältin Magdalena Sobczak vertreten.
Im Hinblick auf das anhängige Zwischenverfahren unter Teilnahme der Gewerkschaften hat der Gerichtsreferendar am 15. Oktober 2019 eine Entscheidung über die Ablehnung der Feststellung der Rechtskraft der Entscheidung über die Löschung von SKDJ aus dem Landesgerichtsregister erlassen. Die Kanzlei hat am 28. Oktober 2019 eine Beschwerde gegen die oben genannte Enscheidung des Gerichtsreferendars eingelegt. Die Argumentation vor dem Gericht beruhte darauf, dass nicht jedes Zwischenverfahren – darunter ein durch nichtberechtigte Träger (in diesem Fall: die Gewerkschaften) initiiertes Verfahren – bei der Feststellung der Rechtskraft der Entscheidung ein Hindernis darstellt, sondern nur solches, das den Weg für die Einlegung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbefehls öffnet. Darüber hinaus stand die Kanzlei auf dem Standpunkt, dass die Feststellung der Rechtskraft mit dem Datum 1. Januar 2019 hätte erfolgen sollen.
Infolge der durch die Kanzlei eingelegten Beschwerde, stellte das Registergericht am 22. Januar 2020 die Rechtskraft der Entscheidung vom 10. Dezember 2018 über die Löschung von SKDJ aus dem Landesgerichtsregister fest. Am 23. Januar 2020 wurde im Landesgerichtsregister eine Notiz über die Feststellung der Rechtskraft der Entscheidung mit dem 1. Januar 2019 vermerkt.
Die Feststellung der Rechtskraft hatte einen entscheidenden Einfluss auf die Tätigkeit des übernehmenden Trägers, darunter auf die Möglichkeit der Ausführung von Befugnissen durch ihn (z.B. Nutzung der finanziellen Mitteln, die für SKJD vorgesehen wurden) und Ausübung der Pflichten, die aus der Gesamtrechtsnachfolge im Zusammenhang mit der Fusion resultieren. Nach der Entscheidung über die Löschung von SKJD aus dem Landesgerichtsregister, aber noch vor der Rechtskrafterlangung konnte man nicht über den rechtlichen Status von SKJD definitiv entscheiden. Das Fehlen des diesbzüglichen Eintrags im Landesgerichtsregister machte daher eine eindeutige Feststellung unmöglich, ob es zum Abschluss des Fusionverfahrens gekommen ist; auf der anderen Seite konnte man über SKDJ als über einen existierenden Träger nicht sprechen, denn die Feststellung der Rechtskraft – infolge des Ablaufs der Frist für die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Löschung von SKDJ aus dem Landesgerichtsregister – hätte am 1. Januar 2019 stattfinden sollen. Die Fortführung der Tätigkeit in einem solchen faktischen und rechtlichen Zustand (fehlende Feststellung über die Rechtskraft) könnte zu unvorstellbaren negativen Folgen für das übernehmende Krankenhaus und zur Nicht-Erzielung des gewünschten und erwarteten Synergieeffekts auf dem Wege der Fusion führen.
Das oben angeführte fungiert als eine Begründung für die Schlussfolgerung de lege ferenda, dass im Falle der Fusion von SP ZOZ durch die Übernahme eines oder mehreren SP ZOZ, die Bestimmungen des Gesetzes über die medizinische Tätigkeit die Wirksamkeit der Fusion mit dem Datum des Fusionseintrags im Landesgerichtsregister verknüpfen, und nicht mit dem Datum der Rechtskrafterlangung des Eintrages über die Löschung des übertragenden Trägers, was gegenwärtig der Fall ist.
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