Im Namen der ehemaligen Leiterin des I. Großpolnischen Finanzamtes in Poznań hat die Kanzlei einen Streit mit der Steuerverwaltungskammer geführt.
Die ehemalige Leiterin war von der Rechtsanwältin Ewelina Jeglikowska vertreten und hat eine Ausgleichszahlung der Rentenabfindung sowie eine Ausgleichszahlung des Grundgehalts im Zusammenhang mit der Verringerung des Multiplikators des prognostizierten durchschnittlichen Gehalts im nationalen Haushaltsbereich, der zur Festlegung der Höhe des Grundgehalts 4,300 PLN bis 1,789 PLN dient. Die Änderung der Zahlungskonditionen der Klägerin, die gegen Art. 42 des Arbeitsgesetzbuches verstieß, war nach Ansicht der Kanzlei wirkungslos, und ihre Forderung begründet.
Die Steuerverwaltungskammer stand auf dem Standpunkt, dass aus der mit der Mitarbeiterin abgeschlossenen Vereinbarung die Richtigkeit der ausgezahlten Gehalts resultierte.
Nachdem das Beweismaterial ausgewertet worden ist: haben das Amtsgericht in Poznań, und – demnächst im Zuge der durch die Steuerverwaltungskammer eingereichten Berufung – das Bezirksgericht in Poznań den in der Klageschrift formulierten Standpunkt der Kanzlei geteilt und die Forderung der Klägerin als völlig berechtigt erklärt. Zugunsten der ehemaligen Leiterin wurden ihr sowohl die Ausgleichszahlung der Rentenabfindung mit den gesetzlichen Zinsen als auch die geforderte Ausgleichszahlung des Grundgehalts zugesprochen.
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