Im Verfahren über die öffentliche Beschaffung unter dem Namen: „Planung und Ausführung der Arbeiten für das Projekt Aufbau integrierter multimodaler Knotenpunkte, samt des Baus und Umbaus der Haltepunkte in der Woiwodschaft Łódź” hat die Nationale Berufungskammer die Einwendungen des Beschwerdeführers im Ganzen zurückgewiesen und die Richtigkeit der Wahl des günstigsten Angebotes bestätigt.
Die Einwendungen bezogen sich darauf, dass der Auftragnehmer die faktische Ausführung derjenigen Arbeiten nicht nachgewiesen hat, die zusammen mit einem anderen Unternehmen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft früher ausgeführt wurden.
Die Nationale Berufungskammer hat allerdings festgestellt, dass der Auftragnehmer eine gemeinsame Ausführung der Bauarbeiten nachgewiesen hat, und zwar in dem erforderlichen Umfang, um die Bedingung zur Teilnahme am Verfahren zu bestätigen. Dabei fordert der Gesetzgeber nicht, dass die Arbeiten ausschlieβlich selbstsständig ausgeführt werden, in solchem Fall wäre nämlich der Sinn der Arbeitsgemeinschaften ausgeschlossen.
Im Verfahren vor der Nationalen Berufungskammer wurde der Auftraggeber, d.h. PKP Polskie Linie Kolejowe S.A., von dem Rechtsanwalt Wojciech Piórskowski vertreten.
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