Am 20. November 2019 fand im Verfassungsgerichtshof ein Gerichtsverfahren in der Rechtssache auf Antrag des Sejmik (Regionalrat) der Woiwodschaft Masowien betreffs der finanziellen Verantwortung der Einheiten der territorialen Selbstverwaltung (in diesem Fall der Selbstverwaltung der Woiwodschaft Masowien als Gründungsorgan) für den Netto-Verlust der öffentlichen autonomen Gesundheitseinrichtungen (Aktenzeichen K 4/17) statt.
An dem Gerichtsverfahren nahmen – als Zuhörerinnen – teil: die Anwältin Anna Piotrowska-Musioł und die Anwaltssreferendarin Paulina Kozłowska von der Abteilung für Medizinrecht und Rechtsberatung von Gesundheitseinrichtungen, die in ihrer täglichen Berufspraxis medizinische Einrichtungen in den Verfahren zur Einziehung von Forderungen vom Nationalen Gesundheitsfonds vertreten.
Das Wesen des untersuchten Rechtsfalls bestand in der Feststellung, wer die Verantwortung für die Finanzierung der medizinischen Leistungen trägt: der Staat oder die Einrichtungen der territorialen Selbstverwaltung? Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass die von dem Antragssteller bestrittene Verpflichtung zur Deckung des Nettoverlustes der öffentlichen autonomen Gesundheitseinrichtungen durch das Gründungsorgan de facto eine Verpflichtung zur Finanzierung der Leistungen durch dieses Organ bedeutet.
Der Verfassungsgerichtshof nahm im Zusammenhang mit dem oben Erwähnten Bezug auf den Art. 68 Abs. 2 der Verfassung, der die Quelle der Verantwortung der öffentlichen Gewalt für den gleichberechtigten Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung darstellt, die aus den öffentlichen Mitteln finanziert wird.
Nach dem Gerichtsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof ein Urteil gefällt, in dem er festsstellt, dass die Vorschrift, die auf die Gründungsorgane die Verpflichtung zur Deckung des Netto-Verlustes der öffentlichen autonomen Gesundheitseinrichtungen auferlegt, im Widerspruch zu den Verfassungsbestimmungen steht, insbesondere der Bestimmung, die den gleichberechtigten Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung gewährleistet.
Bei der Analyse des gefällten Urteils muss man bemerken, dass der Verfassungsgerichtshof die Tätigkeit des Gesundheitssystems verifiziert und es negativ beurteilt hat, auch im Zusammenhang damit, dass die medizinische Einrichtungen die Zahlung für die sog. Leistungen oberhalb des Limits notgedrungen auf dem gerichtlichen Wege geltend machen müssen.
Die Zahlung für die Leistungen oberhalb des Limits, die sich aus den abgeschlossenen Verträgen über medizinische Leistungen (und gegenwärtig in Bezug auf Krankenhäuser im Krankenhausnetz – über eine festgelegte Pauschale) ergeben, war und ist nach wie vor der Gegenstand zahlreicher Streitigkeiten. Entgegen der Verpflichtung des Nationalen Gesundheitsfonds zur Finanzierung der Leistungen, die im Falle einer akuten Bedrohung von Leben und Gesundheit erbracht worden sind, die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestätigt wurde, lehnt die zur Finanzierung von Dienstleistungen verpflichtete Einrichtung die Zahlung von Krankenhäusern strikt ab.
Dies hat zur Folge, dass medizinische Einrichtungen langjährige Rechtsstreitigkeiten führen, um die Zahlung für die erbrachten Leistungen zu bekommen. Die Kanzlei vertritt seit vielen Jahren die öffentlichen und privaten medizinischen Einrichtungen in den Gerichtsverfahren, bei denen es sich um die Zahlung für die sog. Leistungen oberhalb des Limits handelt, und gegenwärtig – auch in einem Prozess, in dem es sich um die Zahlung für die Leistungen handelt, die in einem akuten Fall erbracht worden sind und die über den Wert des in den Verträgen gewährten Pauschalbetrags hinausgehen.
Der durch den Verfassungsgerichtshof gefällte Rechtsentscheid stellt demzufolge eine weitere Bestätigung dafür dar, dass die Verantwortung für die Finanzierung der medizinischen Leistungen auf dem Nationalen Gesundheitsfonds lastet. Die in der Begründung dargestellte Argumentation verstärkt mit Sicherheit die Stellungnahmen der Kanzlei, die in den Gerichtsverfahren um die Zahlung repräsentiert werden, die im Namen der medizinischen Einrichtungen in ganz Polen geführt werden.
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