Am 16. Juli 2020 haben der Rechtsanwalt Paweł Sowisło, die Rechtsanwältin Urszula Nowaczyk und die Rechtsberaterin Anna Piotrowska-Musioł einen Vortrag in Form des Webinars gehalten, und zwar zu einem Thema, das zahlreiche Kontroversen unter den Medizinern auslöst. Das Thema war nämlich die Novellierung des Art. 37a des Strafgesetzbuches, die ab dem 24. Juni die Grundsätze über die Verhängung von Strafen für Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung medizinischer Berufe durch Gerichte ändert.
Gehalten wurde der Vortrag auf Einladung von Prof. Jarosław Szydłowski – des Vorsitzenden der Rat der Kliniker und des Leiters der Klinik für Kinder-Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde des Karol-Jonscher-Klinischen Krankenhauses der Karol-Marcinkowski-Medizinischen Universität in Poznań.
Während des Webinars wurden die für Ärzte relevanten Aspekte in Bezug auf das Verfahren und auf die Auswirkungen der Einführung der Änderungen im Strafgesetzbuch behandelt, was „bei dieser Gelegeneheit” der Verabschiedung des sog. 4.0-Schildes – eines Spezialgesetzes zur Entgegenwirkung der Folgen von COVID-19 – geschah.
Infolge der Novellierung, deren Wirkung viele Arten von Straftaten umfasst, darunter auch zum Beispiel eine Handlung eines Arztes, der einen Patienten fahrlässig einer unmittelbaren Gefahr des Verlustes des Lebens oder einer schweren Gesundheitsschädigung infolge eines medizinischen Fehlers aussetzt, wurde die Entscheidungsfreiheit in den Rechtsfällen solcher Art erheblich eingeschränkt. Das Gericht ist dazu verpflichtet, in allererster Linie die Strafe des Freiheitsentzugs zu verhängen, anstatt der sog. Freiheitsstrafen, die als Alternativen vorgesehen sind (Geldstrafe, Einschränkung der Freiheit). Die Anwendung von Freiheitsstrafen wurde wiederum mit der Notwendigkeit der Verhängung eines zusätzlichen Strafmittels abgesichert – im Falle der Ärzte betreffend ist es am häufigsten die folgenschwere Aussetzung des Rechtes auf Berufsausübung. Dabei blieb das Urteil nicht unerwähnt, das vom Verfassungsgericht am 14. Juli 2020 erlassen wurde, hierbei feststellend, dass eine analoge Vorschrift, die mit dem Gesetz vom 13. Juni 2019 über die Änderung des Gesetzes – Strafgesetzbuch und einiger anderer Gesetze, die mit dem Verfassungsgerichtshof durch den Staatspräsidenten von Polen, mit der Verfassung nicht übereinstimmt. Dies stellt die Zukunft der neuesten Novellierung des Strafrechts in Frage.
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