Die steuerlichen Entscheidungen, die nicht mehr angefochten werden können, gelten auch dann, wenn sie fehlerhaft sind. Aufgrund der im rechtlichen Verlauf geltenden Entscheidungen, können die Organe ein Vollstreckungsverfahren durchführen, das zur Zwangsvollstreckung der Forderungen führen soll.
Sollten Sie bedenken haben, was die Richtigkeit des durchgeführten Verfahrens betrifft, das mit einer endgültigen Entscheidung abgeschlossen wurde, so gibt es rechtliche Möglichkeiten, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist eine der auβerordentlichen steuerlichen Verfahrensweisen. Auβerordentliche Verfahrensweisen haben zum Ziel, die endgültigen steuerlichen Entscheidungen aus dem Rechtsverkehr zu beseitigen, deren Änderungen oder Widerlegung sich mit dem Interesse der Parteien, mit den schwerwiegenden Fehlern in der Entscheidung oder mit einem desorganisierenden Einfluss auf die Rechtsverhältnisse begründen lässt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens zielt auf die Beseitigung der schwerwiegenden Fehler in den steuerlichen Verfahren, die bereits nach dem Erlass der Entscheidung zutage getreten sind. Sein Wesen ist eine erneute Überprüfung eines Steuer-Rechtsfalles, der mit einer endgültigen Entscheidung abgeschlossen wurde, wegen der qualifizierten Fehler, mit denen das Verfahren vor dem Erlass der Entscheidung belastet war. Diese Fehler stellen zugleich die Prämissen zur Wiederaufnahme des Verfahrens dar.
Eine der Verletzungen der Regelungen des Verfahrens, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen kann, das mit einer endgültigen Entscheidung abgeschlossen wurde, ist die fehlende Aussetzung der Verjährunsfrist der steuerlichen Verpflichtung im Zusammenhang mit der Einleitung des strafrechtlichen Verfahrens oder des Verfahrens in der Rechtssache über eine Steuerstraftat oder ein Delikt, über das Verfahren der Steuerpflichtige nicht informiert wurde, spätestens mit dem Ablauf der Verjährungsfrist.
Im Juni 2020 erlangte der Steuerberater Iwona Jecieczko für unseren Mandanten die Wiederaufnahme zweier steuerlichen Verfahren, die in Bezug auf die Jahre 2008 und 2009 geführt wurden, in denen endgültige Entscheidungen getroffen wurden und man Vollstreckungsverfahren durchgeführt hat, trotz der Tatsache, dass die in den obengenannten Entscheidungen aufgeführten Steuerverbindlichkeiten aufgrund der Verjährung erloschen sind. In diesen Rechtsfällen wurden dem ordnungsgemäß ernannten Bevollmächtigten des Steuerzahlers Benachrichtigungen über die Aussetzung der Verjährungsfrist für Steuerverbindlichkeiten nicht eingereicht, und somit kam es zur Aussetzung der Verjährungsfrist für Steuerverbindlichkeiten. Die Auslassung der Einreichung der Schriftstücke des in dieser Rechtssache ernannten Bevollmächtigten bedeutet, dass diese Schriftstücke in den Rechtsverkehr auf die gesetzlich vorgeschriebene Art und Weise nicht eingegangen sind.
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