Im Jahre 2015 sind bei dem Unternehmer die Mitarbeiter des Finanzamtes erschienen, um eine Mehwertsteuer-Kontrolle für die einzelnen Monate des Jahres 2013 durchzuführen. Diese Kontrolle ist für ihn mit einem nachteiligen Befund ausgegangen. Von dem Steuerzahler (der zur damaligen Zeit von einem professionellem Bevollmächtigten nicht vertreten war) verlangte man die Bezahlung eines zusätzlichen Mehwertsteuerbetrages, der infolge einer Schätzung festgelegt wurde; dieser Betrag wurde beglichen.
Unser Steuerberater Sławomir Wiciak vertrat den Unternehmer in sechs steuerlichen Verfahren, die durch den Direktor des Finanzamtes und den Direktor der Steuerverwaltungkammer in Zielona Góra geleitet wurden, und danach auch in gerichtlichen Verfahren vor dem Woiwodschaftverwaltungsgericht in Gorzów Wielkopolski.
Die steuerlichen Verfahren in dieser Rechtssache wurden im Juni 2016 eingeleitet. Ursprünglich hat die Berufungsbehörde, mit der Entscheidung vom April 2018 die sechs Entscheidungen des Direktors des Finanzamtes im Ganzen aufgehoben, und leitete diese Fälle zur erneuten Prüfung weiter. Jedoch weitere in diesem Rechtsfall gefällte Entscheidungen (diesmal wurde die zu zahlende Mehrwersteuer in deutlich niedrigerer Summe bestimmt) wurden durch die Berufungsbehörde bestätigt. Die Verfahren vor den Finanzbehörden wurden im April 2019 abgeschlossen.
Die Kanzlei hat auf diese Entscheidungen an das Wojewodschaftsverwaltungsgericht in Gorzów Wlkp. sechs Klagen erhoben. Interessant ist, dass das Gericht diese Rechsfälle zwei Mal geprüft und jedes Mal verschiedene Urteile gefällt hatte. Beim ersten Mal hat es die Stellungnahme der Finanzbehö̶rden geteilt und die Klagen im Ganzen zurückgewiesen. Danach aber, aufgrund der von der Kanzlei eingereichten Kassationsklagen, hat das Woiwodschaftsverwaltungsgericht – in einem Selbstkontroll-Modus – die 6 zuvor gefällten Urteile aufgehoben, indem es die in den Klageschriften dargestellte Argumentation unseres Steuerberaters teilte. Mit den Urteilen vom Dezember 2019 wurden alle angefochtenen Entscheidungen des Direktors der Steuerverwaltungskammer in Zielona Góra und die vorangegangenen Entscheidungen des Organs Erster Instanz aufgehoben, und dem Unternehmer wurde die Rückerstattung der Gerichtskosten zugesprochen.
Der Abschluss des Rechtsfalles erfolgte im Mai 2020, als das Finanzamt für unseren Mandanten die Entscheidungen über den Mehrbetrag der Mehwertsteuer in den strittigen Zeiträumen gefällt hat. Infolgedessen hat der Unternehmer nach dem langjährigen Rechtsstreit die überbezahlte Mehwertsteuer zurückgewonnen, die die Steuerbehörden von ihm unrechtmäβig verlangt haben.
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