Das Oberste Gericht hat die Kassationsklage zur Erörterung angenommen, die durch die Kanzlei im Auftrag des Mandanten – des ehemaligen Mitarbeiters der beklagten Gesellschaft – eingereicht worden ist, der als Generaldirektor eingestellt worden war. Der Kassationsklage liegt eine relevante Rechtsfrage zugrunde.
Zwischen den Prozessparteien bestand ein befristeter Arbeitsvertrag. Im Vertrag wurde eine vorzeitige Auflösung des Vertrages unter Einhaltung der bestimmten Kündigungsfrist vorgesehen, wobei die Möglichkeit der Auflösung von bestimmten Bedingungen abhing. Der Arbeitgeber hat davon Gebrauch gemacht. Der Mandant hat gegen die Kündigung einen Widerspruch eingelegt und u.a. die Zahlung des Schadensersatzes nach dem Arbeitsgesetzbuch sowie die Zahlung des Schadensersatzes in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das er bekommen hätte, wenn der Arbeitsvertrag von den Parteien bis zum Ablauf der vertraglichen Dauer fortgesetzt wäre und dem Schadensersatz, den er nach den Vorschriften des Arbeitsgesetzbuchs geltend machen konnte, gefordert.
Das Gericht der I. Instanz teilte den Standpunkt des Mandanten, dass diese Kündigung vor dem Hintergrund der durch die Parteien vertraglich festgelegten Kündigungsvoraussetzungen unbegründet war; da der Arbeitgeber das Vorliegen dieser Bedingungen nachgewiesen hat. Das Gericht hat aber dem Klagebegehren in Bezug auf die Zahlungsforderung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht stattgegeben. Infolge der Berufung des Mandanten wurde das erstinstanzliche Urteil durch das Berufungsgericht aufgehoben. Nach der erneuten Erörterung, hat das Gericht der I. Instanz die Klage zurückgewiesen, und wies u.a. darauf hin, dass die bisherige Rechtsprechung die Folgen der Entscheidung des Verfassungsgerichts in der Rechtssache mit dem Az.: SK 18/05, nicht auf die Sachverhalte ausdehnt, die mit der Kündigung des Arbeitsvertrags und nicht mit der Auflösung ohne Kündigung im Zusammenhang stehen. Das Gericht der II. Instanz hat festgestellt, dass der klägerischen Berufung nicht stattgegeben werden kann. Das Gericht hat seine Argumentation in Bezug auf die Zulässigkeit der Geltendmachung von Nebenansprüche durch den Arbeitnehmer, die auf die vertragliche Haftung nach dem Vorschriften des Zivilgesetzbuches gestützt werden, auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts gestützt.
Aufgrund des so ermittelten Sachverhaltes hat Rechtsanwalt Herr Przemysław Przerywacz, der den Mandanten vertreten hat, eine Kassationsklage gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegt und auf folgende Rechtsfrage gestützt, die für die vorliegende Rechtssache von entscheidender Bedeutung ist:
– beschränken sich die Ansprüche des Arbeitnehmers lediglich auf den Schadensersatz gem. Art. 50 § 3 KP i.V.m. Art. 50 § 4 KP, d.h. in der maximalen Höhe des dreimonatigen Gehaltes, oder darf der Arbeitnehmer auch den Schadensersatz nach allgemeinen Grundsätzen (Art. 471 KC i.V.m. Art. 300 KP) geltend machen, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages bestand, in dem sie die Möglichkeit dessen Kündigung vom Vorliegen bestimmter Bedingungen abhängig gemacht haben und der Arbeitgeber entgegen diesem Vorbehalt den Arbeitsvertrag gekündigt hat, ohne dass die Parteien die Rechtsfolgen einer solchen Kündigung geregelt haben?
Nach Ansicht des Kassationsführers hat die oben angeführte Rechtsfrage bis dato keine Lösung in der Rechtsprechung gefunden; die Antwort auf so gestellte Frage könnte für die Rechtsentwicklung wesentlichen Beitrag leisten. Dass die Arbeitnehmer (darunter auch der Mandant) ihre Rechte wirksam nicht geltend machen können, ist auf zwei Umstände zurückzuführen: zum einen gehen die Gerichte der Prüfung von vergleichbaren Rechtsfällen sehr schematisch heran und – zweitens – nehmen sie automatisch als Rechtsgrundlage für die Ansprüche der Arbeitnehmer die Vorschriften über die deliktische Haftung des Arbeitgebers an unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtes, die allerdings eine völlig andere Fragestellung betrifft, und zwar die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist mit der Verletzung von Rechtsvorschriften über kündigungsbedingte Auflösung der Arbeitsverträge.
Es ist nur schwer vorauszusehen, wie die Entscheidung des Obersten Gerichtes in dem genannten Fall sein wird. Wird das Gericht aber die oben angeführte Rechtsfrage beantworten, können Folgen dieser Entscheidung für die Praxis weitgehend sein und aus dem Gesichtspunkt von Personen, die aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages, insbesondere an den Führungspositionen in den Unternehmen, die auf dem Markt tätig sind. eingestellt sind, von großer Bedeutung sein.
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