Am 29. November 2019 hat das Oberste Verwaltungsgericht ein Urteil gefällt unter der Berücksichtigung der Kassationsklage, die durch die Kanzlei im Namen einer medizinischen Einrichtung eingereicht wurde. Die medizinische Einrichtung war mit dem Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens (Ausschreibungswettbewerb) zum Vertragsabschluss über Erbringung medizinischer Dienstleistungen nicht einverstanden, die aus den öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Der Ausschreibungsausschuss hat das Ausschreibungsverfahren zugunsten des Leistungsträgers entschieden, der den Inhalt seines Angebotes auf der Etappe der Prüfung geändert hat. Der Ausschreibungsausschuss hat in diesem Zusammenhang einen Beschluss gefasst, der die Änderung der Antworten auf die Ranking-Fragen zuließ, die die Leistungsträger, die sich um den Abschluss des Vertrages mit dem Nationalen Gesundheitsfonds beworben haben, zu beantworten hatten.
Gegenstand des Gerichtsverfahrens war – erstens – die Überprüfung der Richtigkeit der Vorgehensweise des Direktors der Großpolnischen Abteilung des Nationalen Gesundheitsfonds, und zwar in dem Umfang, in dem die Berufung des Krankenhauses in Bezug auf die Entscheidung des Ausschreibungsverfahrens abgewiesen worden ist, und – zweitens – der Antrag auf erneute Überprüfung des Falles.
Die Rechtsanwältin Ewelina Jeglikowska und der Rechtswanwalt Michał Górski von der Kanzlei haben das Krankenhaus vertreten, und zwar sowohl in dem Berufungsverfahren vor den Organen des Nationalen Gesundheitsfonds, als auch vor dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Poznań, von dem die Klage auf die Entscheidung des Direktors der Großpolnischen Abteilung des Nationalen Gesundheitsfonds abgewiesen worden ist.
Infolge der eingereichten Kassationsklage stellte das Oberste Verwaltungsgericht – nach Überprüfung des durchgeführten Ausschreibungsverfahrens – fest, dass die Vorschriften, die diese besondere Art des Ausschreibungsverfahrens regeln, bedingungslos einen geltenden Charakter haben, und zwar wegen des Umfangs der Dienstleistungen, die aufgrund dieser Art der Verträge erbracht werden. In der Beurteilung des Obersten Verwaltungsgerichtes sei das Verfahren formalisiert, und dessen Regeln richten sich im gleichen Maße an den Prüfungsausschuss sowie an die Teilnehmer des Ausschreibungsverfahrens.
Laut dieser Vorschriften gehört zu den Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses die Einholung der Erläuterungen zu dem eingereichten Angebot, sowie die Überprüfung des Wahrheitsgehalts und der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Der Prüfungsausschuss ist dagegen nicht dazu berechtigt, das Angebot zu ändern, modifizieren oder zu ergänzen, beziehungsweise die Umstände zu schaffen, um es zu ändern. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass das Angebot im Moment des Einreichens zu einem bestimmten Termin für beide Seiten des Verfahrens verbindlich ist. Das Risiko, dass ein Angebot aufgrund der falschen Angaben abgelehnt wird, trägt der Anbieter.
Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes ist endgültig und unanfechtbar.
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