Im Jahr 2015 erwarb unser Mandant unbebaute Grundstücke, bei denen es sich um Waldgrundstücke handelte, zu seinem persönlichen Eigentum für private Zwecke. Er übte eine Geschäftstätigkeit aus, die nicht mit dem Immobilienhandel zusammenhing. Er war kein aktiver Steuerzahler im Bereich der Waren- und Dienstleistungssteuer. Im Jahr 2019 beschloss er, die erworbenen Immobilien zu verkaufen. Zu diesem Zweck unternahm er u. a. Schritte, um die Grenzen neu festzulegen, die betreffenden Grundstücke zu teilen und einen Planfeststellungsbeschluss für die Grundstücke zu erwirken. Der Kunde äußerte jedoch Zweifel, ob der potenzielle Verkauf der oben genannten Grundstücke:
– Einkünfte aus einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit darstellt und daher der Besteuerung unterliegt, wie sie für Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit vorgesehen ist,
– der Besteuerung mit der Steuer auf Waren und Dienstleistungen unterliegt.
Angesichts der unterschiedlichen Definitionen des Begriffs der unternehmerischen Tätigkeit in den Gesetzen über die Einkommensteuer und die Steuer auf Waren und Dienstleistungen wandte sich die Kanzlei an den Direktor der Nationalen Steuerinformation, um eine individuelle Auslegung zu erhalten.
Nach Prüfung des ersten Antrags stellte die Behörde fest, dass der Standpunkt des Antragstellers richtig ist. Sie wies darauf hin, dass der geplante Verkauf der Grundstücke nicht mit einer unternehmerischen Tätigkeit verbunden sei und nicht im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit stattfinde, so dass der Antragsteller nicht verpflichtet sei, aus diesem Grund Einkommensteuer zu zahlen.
In Bezug auf den zweiten Antrag gab die Steuerbehörde eine für unseren Mandanten ungünstige Auslegung ab, in der sie feststellte, dass der Mandant in Bezug auf die erworbenen Grundstücke Handlungen vornahm, die für den professionellen Immobilienhandel charakteristisch sind, was den Verkauf der fraglichen Grundstücke im Rahmen der Verwaltung von Privatbesitz ausschloss. Nach Auffassung der Behörde unterliegt der Verkauf der betreffenden Grundstücke der Mehrwertsteuer.
Die Kanzlei focht diese Auslegung an, indem sie beim Landesverwaltungsgericht in Warschau eine Klage einreichte, die von den Steuerberatern Iwona Jacieczko und Wojciech Jankowski aus der Steuerrechtsabteilung der Kanzlei vorbereitet wurde.
Infolge einer Klage erließ das Gericht ein für unseren Kunden günstiges Urteil, mit dem die angefochtene Auslegung aufgehoben wurde. In seiner Begründung wies das Gericht darauf hin, dass der Umfang der von unserem Kunden im Zusammenhang mit den erworbenen Grundstücken unternommenen Tätigkeiten nach der geltenden Rechtsprechung nicht über den Umfang der im Rahmen der Verwaltung seines eigenen Vermögens unternommenen Tätigkeiten hinausging.
Zusammenfassend stellte das Gericht fest, dass unser Mandant unter den gegebenen Umständen nicht als Steuerpflichtiger für Waren und Dienstleistungen behandelt werden kann.
Das Gerichtsurteil ist ein weiterer Beweis für den Erfolg und die Effizienz der Steuerrechtsabteilung der Kanzlei.
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