Für unseren Kunden aus der Automobilindustrie erhielten wir eine positive Mehrwertsteuerinterpretation und zwar in Bezug auf:
1. korrekte Einstufung der Tätigkeiten, die im Autoservice ausgeführt werden, und in Bezug auf das Ausstellen von MWSt-Rechnungen,
2. die auf den Rechnungen verwendeten Kennzeichnungen bei der geteilten Zahlungsmethode, sowie in den JPK_V7M-Dateien.
Im Zusammenhang mit den immer wiederkehrenden Auslegungsproblemen und mit der Einführung der zusätzlichen pflichtmäßigen Kennzeichnungen auf den Rechnungen und der korrekten Kennzeichnung der JPK-Dateien, richtete die Steuerberaterin Iwona Jacieczko an den Direktor der Staatlichen Steuerauskunft einen Antrag auf die Erstellung der individuellen Steuerinterpreation. In dem Antrag wurde die Frage gestellt, ob die Wartungsdienstleistung und Fahrzeug-Reparatur nach einem Verkehrsschaden eine komplexe Dienstleistung ist, und ob die verbrauchten Teile, die für die Ausführung der oben genannten Dienstleistungen unerlässlich sind, auf der Rechnung in den separaten Posten als Verkaufsgegenstand anzugeben sind. In dem Antrag ging es auch um einen anderen Aspekt, nämlich die Pflicht, die Rechnung mit folgendem Vermerk zu versehen: „Mechanismus der geteilten Zahlung” (MPP) und der Kennzeichnung der JPK-V7M-Datei mit den Codes GTU und MPP.
Am 7. April 2021 hat das Steuerorgan dem Standpunkt unserer Steuerberaterin stattgegeben, und stellte fest, dass die Wartungsdienstleitungen, die die verwendeten Materialien und Arbeitskosten umfassen, als Erbringung einer komplexen Dienstleistung für den MWSt-Zweck betrachtet werden solle, die der Pflicht der Anwendung des „Mechanismus der geteilten Zahlung” nicht unterliegen. Der Direktor der Staatlichen Steuerauskunft machte darauf aufmerksam, dass wenn der Verkaufsgegenstand ausschlieβlich eine Dienstleistung sei, dann solle auf der Rechnung als Verkaufsgegenstand ausschlielich diese Dienstleistung angegeben sein. Dafür können die Arbeitskosten und die Kosten der verwendeten Materialien eine zusätzliche Information darstellen. Wenn wir es mit einer komplexen Dienstleistungserbringung zu tun haben, die Hilfsdienstleistungen oder/und Materialien umfasst, dann sollten in dem Verzeichnis der JPK-V7M-Datei die GTU-Codes der einzelnen Dienstleistungen und MPP-Kennzeichnung nicht angegeben werden.
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