Die Kanzlei hat einen Rechtsstreit gegen den Fiskus – Wojewode von Groβpolen – im Verfahren vor dem Gericht der ersten Instanz erfolgreich abgeschlossen. Es handelte sich in diesem Rechtsstreit um eine Zahlung. Dabei hat der Rechtsanwalt Przemysław Przerywacz den Landkreis Posen vertreten. Der Streitwert betrug mit Zinsen ca. 450.000 PLN.
In dieser Rechtssache ging es um die Ergänzung der Zuwendungen, die der Einheit der territorialen Selbstverwaltung für die Aufträge aus dem Bereich der Regierungsverwaltung bewilligt wurden. Der Wojewode von Groβpolen hat dem Landkreis Poznań die Aufgabe übertragen, sich um die Rückgabe von in der Stadt gelegenen Immobilien zu kümmern, allerdings hat er nicht genügend Mittel für ihre Umsetzung zur Verfügung gestellt.
Die Argumentation der Kanzlei in dem Rechtsstreit lief unter anderem auf Folgendes hinaus: nachzuweisen, dass gemäβ dem Art. 165 Abs. 2 der Polnischen Verfassung die Selbstständigkeit der Einheiten der territorialen Selbstverwaltung dem Gerichtsschutz unterliegt, und die finanzielle Selbstständigkeit eine der konstruktiven Eigenschaften der Subjektivität dieser Selbstverwaltung darstellt. Das Wesen dieser Selbstständigkeit drückt sich hingegen auch in der Sicherstellung der Einheiten der territorialen Selbstverwaltung der Mittel zur Realisierung der öffentlichen Aufgaben aus, mit denen sie beauftragt wurden, sowie in der Schaffung entsprechender formeller und Verfahrensgarantien in diesem Bereich, und dies sowohl im Falle der Übertragung der zusätzlichen Aufgaben aufgrund des Gestzes, als auch im Falle der Übertragung auf dem Wege der individuellen Entscheidung der Zentralbehörden (bzw. deren Vertreter).
Letztendlich hat das Bezirkgericht in Poznań im Urteil vom 30. März 2020, Aktenzeichen XII C 1641/16 die rechtliche Argumentation des Rechtsanwaltes Przemysław Przerywacz von der Abteilung für Gerichtsverfahren und strittige Angelegenheiten geteilt, und den Rechtsstreit vorteilhaft zugunsten des Mandanten entschieden.
Man muss dabei hervorheben, dass das oben genannte vorteilhafte Urteil eine weitere positive Entscheidung in den Rechtsstreitigkeiten darstellt, die im Namen des Mandanten gegen den Fiskus – Wojewode von Groβpolen – geführt werden, in denen Ansprüche für frühere Zeiträume geltend gemacht wurden. Wichtig ist, dass die alleinige Zulässigkeit der Geltendmachung dieser Forderungen im Zivilverfahren ursprünglich eine strittige Frage darstellte, was sich darin manifestierte, dass die Klage aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen wurde. Die konsequenten Tätigkeiten der Kanzlei – die von ihr dargestellte Argumentation – führten zur vorteilhaften Entscheidung für unseren Mandanten. Als entscheidend erwies sich in diesem Zusammenhang – erstens – die Überzeugung des Obersten Gerichtes davon, dass die Untersuchung des Falles zur Rechtsenwticklung beiträgt, und – zweitens – die Erzielung einer Entscheidung durch das Oberste Gericht, und zwar auf die von der Kanzlei postulierte Art und Weise. Letztendlich hat das Gericht in dem Urteil entschieden, dass gemäβ des Art. 49 Abs. 6 des Gesetzes über die Einnahmen der Einheiten der territorialen Selbstverwaltung einer Einheit, der eine Aufgabe übertragen wurde, ein Anspruch auf Zuerkennen des Betrages zusteht, der für eine völlige und termingerechte Ausführung der übertragenen Aufgaben unerläβlich ist. Die Entscheidung des Obersten Gerichtes hatte in diesem Zusammenhang einen Präzedenzcharakter – zum Zeitpunkt der von der Kanzlei erhobenen ersten Klage gegen den Fiskus – Wojewode von Groβpolen – fehlte nämlich eine gerichtliche Rechtsprechung, die die Korrektheit der von der Kanzlei durchweg vertretenen Position in dieser Hinsicht bestätigte.
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