Es handelte sich um die sog. minimale Einkommenssteuer, also Steuer auf die Einnahmen aus einem Anlagegut mit der Funktion des Gebäudes. In der Absicht des Gesetzgebers sollte diese Lösung an die Steuerzahler gerichtet werden, die bestimmte Gewerbeimmobilien in Form von Bürogebäuden sowie Gewerbe- und Dienstleistungsgebäuden besitzen, deren Anfangswert 10 Mln. PLN übersteigt. Jedoch infolge der Novellierung des Gesetzes wurden, seit dem 1. Januar 2019, mit der minimalen Einkommensteuer alle Gebäude in Polen umfasst, die Einnahmen aus der Miete, Verpachtung oder eines anderen derartigen ähnlichen Vertrages generieren.
Das Wojewodschaftverwaltungsgericht hat die von dem Rechtsanwalt Krzysztof Topolewski vorbereitete Beschwerde auf die individuell verfasste Interpretation des Direktors der Staatlichen Steuerauskunft geprüft, und hat festgestellt, dass die Universitäten, indem sie ihren Studenten entgeltlich Plätze zur Verfügung stellen, nicht verpflichtet sind, die genannte Steuer zu zahlen.
Wichtig ist, das sowohl die Steuerorgane als auch die Verwaltungsgerichte bis dato gegensätzliche Urteile erliessen, und dabei de facto die Tätigkeit der Universitäten in diesem Bereich mit der Tätigkeit der kommerziellen Einheiten gleichgesetzt haben, die die Mieteinnahmen erzielen.
Dieses bahnbrechendes Urteil hat eine immanente Bedeutung für alle Universitäten, die im Besitz der Studentenwohnheime sind. Die Notwendigkeit der Zahlung der minimalen Einkommenssteuer aus den Studentenheimen verbindet sich nämlich mit der wesentlichen finanziellen Belastung solcher Einheiten.
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