Am 16. März 2022 nahm das Oberste Gericht eine Kassationsklage, die im Namen unseres Mandanten – eines entlassenen Arbeitnehmers – vorbereitet worden war, zur Prüfung in einer Anhörung an.
Der Streit betrifft einen Fall, in dem der Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist aufgrund der Auflösung der Stelle gekündigt wurde. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers stand unter besonderem Schutz, und der Arbeitgeber hat gegen die Kündigungsvorschriften verstoßen, indem er die vorgeschriebene Zustimmung der zuständigen Ärztekammer, der der Kläger angehörte, nicht eingeholt hat. Der Arbeitnehmer legte gegen die Entlassung Berufung ein und forderte seine Wiedereinstellung. Das Gericht erster Instanz erkannte die Klage als gerechtfertigt an und stellte den Kläger im beklagten Krankenhaus zu den bisherigen Bedingungen wieder ein.
Nach Prüfung der Berufung des beklagten Arbeitgebers änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Gerichts erster Instanz dahingehend ab, dass es dem Arbeitnehmer einen Betrag von 49.236,93 PLN zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen als Entschädigung für die rechtswidrige Kündigung des Arbeitsvertrags zusprach. Das Gericht stellte fest, dass die (beantragte) Wiedereinstellung dem sozialen und wirtschaftlichen Zweck des Rechts des Arbeitnehmers zuwiderlaufen würde, da der Arbeitnehmer angeblich gegen die Grundsätze des sozialen Zusammenlebens verstoßen habe. Dieser Verstoß sollte sich unter anderem in der Erklärung möglicher weiterer Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitslosigkeit in der Zukunft ausdrücken.
Der entlassene Arbeitnehmer war mit der Entscheidung des Bezirksgerichts in Poznań nicht einverstanden. Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass das Gericht gemäß Artikel 45 § 1 des Arbeitsgesetzbuchs an den im Verfahren gestellten Antrag auf Wiedereinstellung gebunden sei. Infolgedessen hat das Gericht zweiter Instanz den Rahmen seiner Befugnisse überschritten und über etwas entschieden, was der Kläger nicht verlangt hat. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für eine rechtswidrige Kündigung des Arbeitsvertrags erfüllt, und gleichzeitig lagen keine Umstände vor, die die Unzweckmäßigkeit oder Unmöglichkeit einer Wiedereinstellung rechtfertigen. Auch das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber verstieß sicherlich nicht gegen die Grundsätze des sozialen Miteinanders.
Das Verfahren wird von der Rechtsanwältin Ewelina Jeglikowska und der Rechtsanwältin Paulina Kozłowska geleitet.
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