Wir kommentieren die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für den Online-Dienst für Juristische Informationen „Legalis”

Wir kommentieren die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für den Online-Dienst für Juristische Informationen „Legalis”

Im Jahr 2022 setzen wir die Zusammenarbeit mit dem Verlag C.H. Beck – dem Onlinedienst für Juristische Informationen„Legalis” fort. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kommentieren unsere Anwälte für die Praxis wichtige Urteile der Verwaltungsgerichte.

Die Texte im Modul des Onlinedienstes: IUS.FOCUS-VERWALTUNGSRECHT werden ausschließlich unserer Kanzlei zur Bearbeitung anvertraut, was wir als Anerkennung der umfangreichen Erfahrung unserer Kanzlei auf dem Gebiet des Rechts und des Verwaltungsverfahrens betrachten. Die Möglichkeit, im Rahmen von IUS.FOCUS aktuelle Gerichtsurteile zu kommentieren, richtet sich per Definition an die größten nationalen Rechtskanzleien.

Ein Teil der so ausgearbeiteten Texte wird in den Newslettern des Verlags an interessierte Empfänger verschickt.

Im letzten Newsletter vom 10. März 2022 wurde der Kommentar des Rechtsanwaltes Jacek Krystek „Dokumente aus dem Umsetzungsgesetz werden nicht als öffentliche Informationen zur Verfügung gestellt” veröffentlicht.

Darüber hinaus wurden die folgenden Texte im Onlinedienst veröffentlicht:

1. „10 Jahre für die Beseitigung einer unter eklatanter Verletzung des Rechts ergangenen Entscheidung” – Rechtsanwalt Krzysztof Topolewski

2. „Eine Partei eines Verwaltungsverfahrens kann bei der Behörde eine Kopie der Akte anfordern” – Rechtsanwältin Aneta Fornalik

3. „Grundsatz der Überzeugungsarbeit bei der Verweigerung der Zustimmung zu einer Baugenehmigung” – Rechtsanwältin Aneta Fornalik

4. „Was bestimmt, ob ein Stoff oder Gegenstand Abfall ist?” – Rechtsanwalt Krzysztof Topolewski

5. „Nachlasserwerber kann in einem Verwaltungsverfahren die Rückgabe der Immobilie verlangen” – Rechtsanwältin Aneta Fornalik

6. „Wie wird die Frist für den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs berechnet?” – Rechtsanwältin Aneta Fornalik

7. „Der objektive Charakter der verwaltungsrechtlichen Haftung impliziert keine absolute Haftung” – Rechtsanwalt Jacek Krystek

8. „Missbrauch des Rechts auf öffentliche Information” – Rechtsanwalt Krzysztof Topolewski

9. „Abschluss des Verwaltungsverfahrens und Verzögerungsrüge” – Rechtsanwältin Aneta Fornalik

10. „Verpflichtung zur Unterrichtung der Partei, dass eine Entscheidung getroffen werden kann” – Rechtsanwalt Krzysztof Topolewski

11. „Wirksame Einlegung eines Einspruchs gegen eine Entscheidung vor deren Zustellung” – Rechtsanwältin Aneta Fornalik

12. „Das Befahren der Fahrbahn im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung ist nicht genehmigungspflichtig” – Rechtsanwältin Aneta Fornalik

13. „Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs und finanzielle Berichtigung der gewährten Finanzhilfe” – Rechtsanwalt Krzysztof Topolewski

14. „Rechtstitel für das Fahrzeug und die gesamtschuldnerische Haftung für dessen Beseitigungskosten” – Rechtsanwalt Jacek Krystek

15. „Formulierung der Klagegründe in einer Beschwerde an das Hauptverwaltungsgericht” – Rechtsanwältin Aleksandra Urbanowska-Bohun

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