Das Bezirksgericht in Poznań hat am 13. August 2021, aufgrund der von der Rechtsanwältin Joanna Zielińska im Namen eines Krankenhauses in Poznań eingereichten Berufung, das Zwischenurteil aufgehoben, aufgrund dessen das Amtsgericht Poznań-Grunwald und Jeżyce in Poznań entschied, dass der Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Sturz, der sich auf dem Gelände der medizinischen Einrichtung ereignet haben soll, grundsätzlich begründet war.
Der Entscheid ist in folgender Sachlage gefallen: die Klägerin kam als Begleitperson einer Patientin ins Krankenhaus und soll angeblich beim Betreten des Gebäudes mit dem Fuß an der Fußmatte hängen geblieben sein, was zu einer Fußverletzung führte. Die Verletzung wurde vor mehr als fünf Jahren diagnostiziert, und die Klägerin hatte – nach Ansicht der beklagten Einrichtung – keine Beweise dafür, dass sich dieser Verletzungsvorfall während ihres Aufenthaltes auf dem Gelände des Krankenhauses ereignete. Im Zusammenhang damit beharrte der Mandant der Kanzlei auf seinem Standpunkt, dass er für die Gesundheitsschädigung der Klägerin nicht haftet.
Das Gericht der Ersten Instanz erließ in dieser Rechtssache ein Zwischenurteil und stellte fest, dass das Krankenhaus – in Anbetracht der von der Klägerin vorgetragenen Umstände – für den von ihr erlittenen Schaden haftet. Über die Höhe der der Klägerin zustehenden Ansprüche sollte im Endurteil entschieden werden. Das Zwischenurteil wurde allerdings vom Bevollmächtigten des Krankenhauses erfolgreich angefochten, der Argumente dafür geliefert hat, dass es keine Grundlage zur Annahme gibt, dass der Gesundheitseinrichtung die Haftung für diesen Schaden zugewiesen werden könne.
Diese Rechtssache wurde von den Rechtsanwältinnen Joanna Zielińska und Paulina Kozłowska von der Abteilung für Medizinrecht und Rechtsberatung von Gesundheitseinrichtungen juristisch betreut.
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