Im Jahre 2017 hat der Direktor des Finanzamtes eine Steuerkontrolle bei unserem Mandanten – einem Baunternehmer – eingeleitet. Im Laufe der Kontrolle wurde sein Recht auf Ermäβigung der erhobenen Steuer um die Vorsteuer bezweifelt, die sich aus der Rechnung ergibt, die die Anschaffung einer Datenbank dokumentiert. Die erworbenen Daten wurden durch ihn zwecks der Marktanalyse und Suche nach den potentiellen Kunden genutzt.
Unser Mandant war mit den Erkenntnissen der Kontrolle nicht einverstanden, deshalb wurde in dieser Angelegenheit ein Steuerverfahren eingeleitet, das im Jahre 2019 mit einer für den Steuerzahler unvorteilhaften Entscheidung abgeschlossen wurde. In dieser Entscheidung hat die Finanzbehörde ihren Standpunkt aufrechterhalten, der sich auf die im Zuge der Kontrolle festgestellten Unregelmäβigkeiten bezog. In der Konsequenz verweigerte das Finanzamt dem Unternehmer die Mehrwertsteuererstattung.
Aufgrund des von dem Rechtsanwalt Krzysztof Topolewski und Wojciech Jankowski von der Abteilung für Steuerberatung angefertigten Berufungschreibens hat der Direktor der Finanzverwaltungskammer in Poznań die Entscheidung des erstinstanzlichen Finanzorgans aufgehoben. Die Berufungsbehörde teilte die im Berufungsschreiben enthaltene Argumentation der Kanzlei, dass gemäβ des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen eine Bedingung, die zur Ermäβigung der erhobenen Steuer um die Vorsteuer berechtigt, ist der Gebrauch der beschaffenen Ware, bzw. Dienstleistung zu einer steuerpflichtigen Tätigkeit ist. Man kann dieses Recht von der Erfüllung der zusätzlichen Kriterien nicht abhängig machen, wie z.B. des Vorhandenseins einer bestimmten Wirkung, also in dem analysierten Rechtsfall, z.B. Anschaffung der von unserem Kunden angebotenen Waren.
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