Eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Ansprüche auf Entschädigung für die mit der Geltendmachung von Forderungen zusammenhängenden Kosten

Eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Ansprüche auf Entschädigung für die mit der Geltendmachung von Forderungen zusammenhängenden Kosten

Wir erzielen weitere Erfolge in den Rechtssachen betreffend der Ansprüche auf die Entschädigung für die Kosten, die mit der Geltendmachung von Forderungen zusammenhängen (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. März 2013 zur Bekämpfung übermäßiger Verzögerungen bei Handelsgeschäften).

Die Gerichte teilen den Standpunkt der Kanzlei, dass es in Anbetracht der Zahlungsverzögerungen vonseiten der Krankenhäuser berechtigt sei, sie mit einem einmaligen Betrag in Höhe von 40 Euro zu belasten, und dies in Bezug auf jeden der abgeschlossenen Lieferverträge, und nicht für jede der ausgestellten Rechnungen aufgrund des jeweiligen Vertrages. Das heiβt ebenso, dass die Gerichte einen Vertrag für ein Handelsgeschäft erachten, in dessen Rahmen die Lieferungen realisiert werden, und nicht die einzelnen Rechnungen, die in Bezug auf dessen Ausführung ausgestellt werden.

Eine Anerkennung findet ebenso die unter der Leitung der Rechtsanwältin Magdalena Cieślińska-Dopierała erarbeitete Konzeption. Gemäβ dieser Konzeption werden die Umstände, die oft angeführt werden, um nachzuweisen, dass der Anspruch aus dem Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes nicht entstanden ist, das heiβt eine faktische Nichteinnahme der Einziehungstätigkeiten in Bezug auf die Hauptforderungen und in deren Folge keine zu erstattenden Kosten entstanden sind, werdenauch in Anlehnung an Art. 5 des Zivilgesetzbuches und dies zusammen mit anderen Umständen angeführt, die von einem Rechtsmissbrauch zeugen, wie z.B. eine weitere beidseitige vorteilhafte Zusammenarbeit, Vertragsverletzungen auch vonseiten des Gläubigers, Missverhältnis zwischen dem Entschädigungsbetrag und dem Gesamtwert des Handelsaustausches zwischen Vertragsparteien, eine Auswirkung von Verzögerungen auf die finanzielle Liquidität des Gläubigers. Die Entschädigung wird nämlich oft zu einem Verdienstwerkzeug für die Gläubiger, was im Widerspruch zu ratio legis Art. 10 Abs. 1. steht.

Die Gerichte unterstreichen, der Argumentation der Kanzlei folgend, dass die Entschädigung für die Kosten für die Geltendmachung von Forderungen dazu führen sollte, die Gläubiger für die durch die nicht fristgerechte Zahlung entstandenen Verluste zu entschädigen, und keine Quelle des zusätzlichen Verdienstes für den Gläubiger im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Handelsgeschäften darzustellen; solche Vorgehensweise verletzt nämlich die Grundsätze des sozialen Lebens.

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