Die Kanzlei vertritt eine der Gemeinden aus dem Landkreis Poznań und führt zahlreiche Rechtsstreitigkeiten mit der Sozialversicherungsanstalt durch. In einem Rechtsstreit hat das Berufungsgericht in Poznań am 17. Februar 2021 ein rechtskräftiges Urteil erlassen, dem von der Kanzlei vertretenen Standpunkt stattgegeben und die Berufung der Sozialversicherungsanstalt zurückgewiesen.
In dem vorliegenden Rechtsstreit war die von der Kanzlei vertretene Gemeinde der Veranstalter der Sommer- und Wintermaßnahmen für Kinder und Jugendliche. Die organisierten Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, wie z.B. Schwimmbadbesuche, Kinobesuche und Sportspiele, hatten zum Ziel, die aktive Freizeitgestaltung der Kinder in den Sommer- und Winterferien zu gewährleisten.
Da diese Veranstaltungen vorwiegend von den Lehrern durchgeführt wurden, die auf Basis zivilrechtlicher Verträge in den Schulen dieser Gemeinde (diese Personen verfügen über entsprechende Qualifikationen) eingestellt sind, hat die Rentenbehörde die zwischen diesen Lehrern und der vertretenen Gemeinde abgeschlossenen Honorarverträge in Frage gestellt. Als eine der Grundlagen der erlassenen Entscheidung hat die Sozialversicherungsanstalt Art. 8 Abs. 2a des Gesetzes über die Sozialversicherungen genannt und verwies darauf, dass der faktische Begünstigte der durch den Versicherten geleisteten Arbeit im Rahmen des Honorarvertrages festgelegt werden muss.
In den Entscheidungsbegründungen hat die Sozialversicherungsanstalt darauf hingewiesen, dass aufgrund der Übereinstimmung der Aufgaben, der Art und Weise deren Ausführung und der unerläßlichen Kompetenzen der Personen, die die mit der Gemeinde abgeschlossenen Honorarverträge ausführten, haben diese Personen diese Aufgaben zugunsten ihres Arbeitgebers, d.h. der Schule, ausgeführt.
Infolgedessen hat die Rentenbehörde festgestellt, dass die aus diesen Honorarverträgen resultierenden und ausgezahlten Vergütungen die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge für Arbeiten bilden sollten, die im Rahmen zivilrechtlicher Verträge zugunsten der Schulen ausgeführt werden, deren leitendes Organ eine Gemeinde ist.
Dennoch teilte das Bezirksgericht in Poznań – nach der Beurteilung des Beweismaterials – den von der Kanzlei in den Einsprüchen vetretenen Standpunkt, und änderte die durch die Versicherunganstalt angefochtene Entscheidung. In der Begründung verwies das Gericht auf das durchgeführte Beweisverfahren, aus dem resultierte, dass die Vorschrift Art. 8. Abs. 2a des Gesetzes über die Sozialversicherungen in dem Umstand der vorliegenden Rechtssache keine Anwendung findet. Das Gericht hat der Argumentation der Kanzlei stattgegeben, nämlich dass der einzige Begünstigte der durch die Auftragnehmer ausgeführten Arbeit (Dienstleistung) die von der Kanzlei vertretene Gemeinde war.
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes in Poznań war die Sozialversicherungsanstalt nicht einverstanden, hat es angefochten und die Berichtigung des Urteils und Zurückweisung des Widerspruchs beantragt.
Letzten Endes hat das Berufungsgericht in Poznań dem Standpunkt der Kanzlei stattgegeben und hat die Berufung der Rentenbehörde zurückgewiesen. In der Begründung hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die vertretene Gemeinde der Organisator der Veranstaltungen war. In der Auffassung des Gerichtes spielt es keine Rolle, dass die Veranstaltungen durch die Lehrer durchgeführt wurden, die in der Schule dieser Gemeinde angestellt sind. Diese Arbeit hat nämlich den Arbeitgeber in der Ausführung seiner Aufgaben nicht entlastet. Somit teilte das Berufungsgericht den Standpunkt des Gerichtes in der Ersten Instanz, dass in dieser Rechtssache die Vorschift Art. 8 Abs. 2a des Gesetzes über die Sozialversicherungen keine Anwendung finden wird.
Mit dem vorliegenden Urteil hat das Berufungsgericht in Poznań das Verfahren in dem vorliegenden Rechtsfall rechtskräftig abgeschlossen.
Vonseiten der Kanzlei hat diesen Rechtsfall die Rechtsanwältin Natalia Rakocy geführt.
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