Für unseren Kunden – dem Abnehmer im Sinne des Gesetzes vom 9. März 2017 über das Überwachungssystem für den Straßen- und Schienengüterverkehr und den Brennstoffhandel haben wir vor dem Leiter des Steuer-Zollamtes einen Rechtsstreit gewonnen.
Das Steuerorgan hat während der durchgeführten Kontrolle festgestellt, dass der Abnehmer in der Anmeldung zum Güterverkehr falsche Daten angegeben hat, und ein Verfahren mit dem Ziel eingeleitet, eine Ordnungstrafe in Höhe von knapp 100.000 PLN aufzuerlegen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Gesetzes vom 9. März 2017 die Regeln des Überwachungssystems für den Verkehr der sog. „sensiblen Güter” sowie die Verantwortlichkeit für die mit diesem Verkehr zusammenhägende Pflichtwidrigkeit bestimmen. Für die „sensiblen Güter” werden laut des Gesetzes unter anderem anerkannt: Motorkraftstoffe und ihre Derivate, Heizstoffe, Schmieröle und Schmiermittel, die als Zusätze zu den Motorkraftstoffen benutzt werden können, Produkte, die Ethylalkohol enthalten (Entfroster auf der Basis von Ethylalkohol, Verdünner und Lösungsmittel), vollständig vergällter Ethylalkohol und getrockneter Tabak.
Vor dem Leiter des Steuer-Zollamtes wurde unser Kunde von der Steuerberaterin Iwona Jacieczko vertreten. Bereits auf der Etappe des durch das Steuerorgan geführten Verfahrens wurde der Argumentation des Bevollmächtigten Recht gegeben und man hat von der Auferlegung der Ordnungsstrafe abgesehen.
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