Am 27. Oktober 2020 wurde in dem Wojewodschaftsverwaltungsgericht ein weiteres vorteilhaftes Urteil gefällt, und zwar in einem Fall, den die Steuerberaterin Iwona Jacieczko geführt hat. Es ging dabei um eine individuelle Interpretation bezüglich der Körperschaftssteuer im Bereich der fehlenden Pflicht zur Anfertigung der Steuerdokumentation (die sog. Dokumentation der Verrechnungspreise) für die Transaktionen, die zwischen einer öffentlichen Hochschule und einer Einrichtung (das Krankenhaus) durchgeführt werden, die von ihr gegründet wurde.
In der vorliegenden Rechtssache hat der Direktor der Staatlichen Steuerauskunft eine teilweise unvorteilhafte Interpretation verfasst, in der er eingesehen hat, dass:
Nach der Einreichung der Beschwerde hat das Gericht den unvorteilhaften Teil der Interpretation des Direktors der Staatlichen Steuerauskunft auβer Kraft gesetzt.
Man muss hervorheben, dass wir am 28. August 2020 für die öffentliche Hoschuschule ein vorteilhaftes Urteil des Wojewodschafts-Verwaltungsgerichtes erlangten, das bestätigt hat, dass es keine Verbindungen – im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes – zwischen der Hochschule und den durch sie gegründeten Einrichtungen besteht.
Die durch das Wojewodschafts-Verwaltungsgericht erlassenen Urteile in beiden oben genannten Rechtsfällen haben einen Prä̶zedenzcharakter. In-Rechtskraft-Erwachsen der Urteile wird das Fehlen der Pflicht der Krankenhäüser und ihrer Gründungsträger zur Erstellung der Dokumentation der Verrechnungspreise bestätigen, und dies sowohl im Bereich der Transaktionen, die vor dem 31. Dezember 2018 und nach dem 1. Januar 2019 durchgeführt wurden, was diese Einrichtungen von der Notwendigkeit befreit, erhebliche Kosten für die Erstellung komplexer Steuerdokumentation zu tragen.
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