In dem Fall der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers und der Festlegung des Inhaltes des Arbeitsverhältnisses hat die Kanzlei in der Person der Rechtsanwältin Magdalena Sobczak den beklagten Arbeitgeber, d.h. das Gemeindeamt, vertreten. Der Arbeitnehmer wurde in dem Amt als Gemeindesekretär eingestellt. Der Arbeitgeber hat den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer durch Kündigung aufgelöst; der Arbeitnehmer unterlag als Soldat der Nationalen Reservekräfte einem besonderen Schutz vor der Kündigung aufgrund des Gesetzes über die allgemeine Wehrpflicht der Republik Polen. Der Grund für die Auflösung des Arbeitsvertrages war das Nichterfüllen der Kriterien durch den Arbeitnehmer, die seine Einstellung an Stelle des Gemeindesekretärs ermöglichten, und die im Gesetz über Angestellte der Selbstverwaltung festgelegt wurden, denn er verfügte nicht über ausreichende Dienstjahre an den im Gesetz genannten Stellen.
Der Arbeitnehmer forderte die Wiedereinstellung und Vergütung für die Zeit, in der er ohne Arbeit war. Das Gemeindeamt vertrat den Standpunkt, dass die Klage abzuweisen ist, und im Falle der Feststellung einer fehlerhaften Auflösung des Vertrages, in Erwägung zu ziehen, ob eine Wiedereinstellung eines besonders geschützten Arbeitnehmers an einer Stelle zulässig ist, für die er keine notwendigen – im Gesetz über Angestellte der Selbstverwaltung bestimmten – Qualifikationen besitzt. Nach Ansicht des Beklagten soll das Gericht – unter den gegebenen Umständen – die Möglichkeit erwägen, die Vorschrit des Art. 4771 des Zivilverfahrensgesetzbuches im Zusammenhang mit dem Art. 8 des Arbeitsgesetzbuches anzuwenden, die es dem Gericht ermöglicht, anstatt einer Wiedereinstellung einer Entschädigung zuzustimmen, weil ein Erlass eines Urteils über die Widereinstellung in der Tat zu einer Rechtsverletzung führen wird.
Sowohl das Gericht in erster Instanz als auch in zweiter Instanz hat festgestellt, dass das Gericht im Rechtsstreit über die Wiedereinstellung des besonders geschützten Arbeitnehmers nicht verpflichtet ist, den vom Beklagten aufgeworfenen Fragen nachzugehen, denn die alleinige Feststellung der formellen Verletzung durch die Kündigung eines geschützten Arbeitnehmers setzt dem Verfahren in diesem Rechtsfall ein Ende, und ermöglicht die Wiedereinstellung und Festlegung der Vergütung für die Zeit ohne Arbeit.
Im Lichte der obigen Ausführungen wurde der Arbeitnehmer wiedereingestellt und man hat zu seinem Gunsten die Vergütung für die Zeit veranlasst, in der er ohne Arbeit war. Im Zusammenhang damit hat das Gemeindeamt, das in dem Rechtsstreit von der Rechtsanwältin Magdalena Sobczak vertreten war, beim Obersten Gericht die Revisionsklage gegen die Entscheidung des Gerichtes in zweiter Instanz erhoben; die Grundlage des Antrages auf die Annahme der Revisionsklage stellte das Vorhandensein der Rechtsfrage bezüglich der Zulässigkeit der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers dar, der über die Qualifikationen für eine weitere Einstellung an der Stelle nicht verfügt, an der er wiedereingestellt wurde. Das Oberste Gericht, die Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen hat am 7. Oktober 2020 ein Urteil erlassen, das einen angefochtenen Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz aufhebt. In den mündlich formulierten Motiven der Entscheidung teilte das Oberste Gericht die Argumentation der Rechtsanwältin Magdalena Sobczak und stellte fest, dass das Gericht in den gegebenen Umständen des vorliegenden Rechtsfalles dazu verpflichtet war, den Status des Klägers zu verifizieren als einer Person, die die Qualifikation für die Besetzung der Stelle des Gemeindesekräters besitzt oder als einer Person, die die Qualifikation für die Besetzung der Stelle des Gemeindesekräters nicht besitzt. Und im Falle der Feststellung, dass er diese Qualifikationen nicht besitzt, soll das Gericht anstatt einer Entscheidung über die Wiedereinstellung die Möglichkeit der Anwendung des Art. 4771 des Zivilverfahrensgesetzbuches in Betracht ziehen.
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