Argumentationsstarke Anträge der Kanzlei auf die Erstellung der individuellen Steuer-Interpretationen sowie Klagen, die an Verwaltungsgerichte eingereicht wurden

Argumentationsstarke Anträge der Kanzlei auf die Erstellung der individuellen Steuer-Interpretationen sowie Klagen, die an Verwaltungsgerichte eingereicht wurden

Die von dem Rechtsanwalt Paweł Sowisło, der Steuerberaterin Iwona Jacieczko, dem Rechtsanwalt Michał Górski, der Rechtsanwältin Anna Respond und dem Rechtsanwaltsreferendar Jakub Wieczerzak ergriffenen Maßnahmen haben die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers auf eine Gesetzeslücke im Körperschaftssteuergesetz gelenkt.

Die Argumentation, die in den im Auftrag unserer Kunden erstellten Anträgen auf die Erstellung der individuellen Steuer-Interpretation, sowie in den an die Verwaltungsgerichte eingereichten Klagen dargelegt wurde, hat dazu geführt, dass ein zusätzlicher Ausschluss der Anwendung von Verrechnungspreisbestimmungen für Transaktionen zwischen der medizinischen Hochschule im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Pkt. 13 des Gesetzes vom 15. April 2011 über medizinische Tätigkeit und der medizinischen Einrichtung, von der in Art. 6 Abs. 6 dieses Gesetzes die Rede ist, eingeführt wurde. Die oben genannte Änderung wurde am 24. Juni 2020 mit dem sog. Krisenschutzschild 4.0 eingeführt.

Die Verfahren vor dem Direktor der Staatlichen Steuerauskunft und demnächst vor dem Wojewodschaftsverwaltungsgericht hatten ihren Anfang im Jahre 2019. Infolge der von uns ergriffenen Maßnahmen erlangten wir für die öffentliche Hochschule u.a. ein günstiges Urteil des Wojewodschaftsverwaltungsgerichtes, das einen Präzedenzcharakter hat, und das bestätigt,  dass es keine Verbindungen – im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes – zwischen der Hochschule und den durch sie gegründeten Einrichtungen besteht. Darüber hinaus erlangten wir ein weiteres günstiges Urteil in Bezug auf die fehlende Pflicht zur Anfertigung der Steuerdokumentation (die sog. Dokumentation der Verrechnungspreise) für die Transaktionen, die zwischen einer öffentlichen Hochschule und einer medizinischen Einrichtung durchgeführt werden.

Unsere Bemühungen hatten zur Folge, dass im Jahre 2020  die Vorschrift Art. 11b Pkt. 3 des Körperschaftssteuergesetzes eingeführt worden ist, die den Kreis der Subjekte eingrenzt, die u.a. zum Besitzen der Dokumentation der Transferpreise und zur Erstellung der komplizierten Auskünfte für die Steuerverwaltung verpflichtet sind. Gemäß des neuen Wortlautes des Art. 11b Pkt. 3 des oben genannten Gesetzes, wird die Dokumentationspflicht im Bereich der Verrechnungspreise die Transaktionen zwischen den medizinischen Hochschulen und den medizinischen Einrichtungen nicht betreffen. Die Vorschrift findet Anwendung bei den kontrollierten Transaktionen, die in einem Steuerjahr durchgeführt werden, das nach dem 31. Dezember 2019 beginnt.

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