Begründung des Urteils des Wojewodschaftsverwaltungsgerichtes in der Rechtssache des Schlosses in Stobnica

Begründung des Urteils des Wojewodschaftsverwaltungsgerichtes in der Rechtssache des Schlosses in Stobnica

Am 11. März 2020 erlieβ das Wojewodschaftsverwaltungsgericht in Warszawa ein Urteil, das die von der Kanzlei im Namen der Gesellschaft D.J.T. eingereichte Beschwerde berücksichtigt. Die Beschwerde war gegen die Entscheidung der Generaldirektion für den Umweltschutz (GDOŚ) in Warszawa vom 31. Juli 2019 r. gerichtet, die mit der Entscheidung der Regionaldirektion für den Umweltschutz in Poznań vom 26. April 2019 in Kraft geblieben ist, die wiederum endgültig mit der Entscheidung RDOŚ vom 6. Mai 2015, die die Konditionen der auszuführenden Arbeiten bestimmt hat, aufgehoben wurde, und man hat  Einspruch gegen den Bau des Mehrfamiliengebäudes und des Wirtschaftsgebäudes mit den Elementen der technischen Infrastruktur auf den Grundstücken in Stobnica (Gemeinde Oborniki) eingelegt.

Über die für unseren Mandanten positive Entscheidung haben wir bereits vor einigen Zeit  informiert. Wir ergänzen die ursprüngliche Mitteilung diesbezüglich, indem wir auf die Argumentation des Wojewodschaftsverwaltungsgerichtes in Warszawa hinweisen, die in der schriftlichen Begründung dargelegt ist. Darin lesen wir:

„Als begründet hat sich  der Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen Art. 145 § 1 Pkt. 5 des Verwaltungsggesetzbuches erwiesen, durch dessen fehlerhafe Auslegung und eine fehlerhafte Annahme, dass in dieser Angelegenheit die Grundlagen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gab. Gemäβ dieser Vorschrift in der Angelegenheit, die mit einer endgültigen Entscheidung abgeschlossen wurde, wird ein Verfahren wiederaufgenommen, wenn neue – für die Angelegenheit relevante – faktische Umstände oder neue Beweise zutage treten, die am Tage der Entscheidung vorhanden sind, und die dem Organ, der die Entscheidung erlassen hat, unbekannt waren. Sowohl das Organ Erster als auch Zweiter Instanz sahen die Grundlagen zur Wiederaufnahme des Verfahrens darin begründet, dass die faktische für die Bedürfnisse des Projekts umgestaltete Fläche von der zuvor durch den Investor angegebene – auf der Etappe des Antrages – abweicht und die Fläche von 2 Ha übersteigt, und somit man sie zu den Unternehmungen zählen soll, die die Umwelt maβgeblich beeinflussen können. (…).

Die Verwaltungsorgane haben geradezu darauf hingewiesen, dass die Ursache der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in der Sache der endgültigen Entscheidung vom 6. Mai 2015 die Offenlegung des Umstandes während der Durchführung der betreffenden Unternehmung war, dass die faktische für die Bedürfnisse der Unternehmung umgestaltene Fläche von der durch den Investor zuvor angegebenenen abweicht und die Fläche von 2 Ha übersteigt.

Solcher Umstand war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorhanden, und somit konnte er keine Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Art. 145 § 1 Pkt. 5 des Verwaltungsgesetzbuches darstellen.”

Im oben zitierten Passus werden die in der Klageschrift enthaltene Argumente geteilt.

Der Investor wurde in dem Rechtsstreit mit den Organen der öffentlichen Verwaltung auf der Etappe des Verwaltungsgerichtsverfahrens von dem Rechtsanwalt Krzysztof Topolewski, und von den Rechtsanwältinnen Aleksandra Urbanowska-Bohyn und Aneta Fornalik vertreten.

Die Entscheidung des Wojewodschaftsverwaltungsgerichtes in Warszawa ist nicht rechtskräftig und kann angefochten werden.

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