Am 11. März 2020 erlieβ das Wojewodschaftsverwaltungsgericht in Warszawa ein Urteil, das die von der Kanzlei im Namen der Gesellschaft D.J.T. eingereichte Beschwerde berücksichtigt. Die Beschwerde war gegen die Entscheidung der Generaldirektion für den Umweltschutz (GDOŚ) in Warszawa vom 31. Juli 2019 r. gerichtet, die mit der Entscheidung der Regionaldirektion für den Umweltschutz in Poznań vom 26. April 2019 in Kraft geblieben ist, die wiederum endgültig mit der Entscheidung RDOŚ vom 6. Mai 2015, die die Konditionen der auszuführenden Arbeiten bestimmt hat, aufgehoben wurde, und man hat einen Einspruch gegen den Bau des Mehrfamiliengebäudes und des Wirtschaftsgebäudes mit den Elementen der technischen Infrastruktur auf den Grundstücken in Stobnica (Gemeinde Oborniki) eingelegt.
Der Bau des Schlosses in Stobnica stöβt seit mehreren Monaten auf öffentliche Aufmerksamkeit. Die Entscheidung der Regionaldirektion für den Umweltschutz in Poznań vom 26. April 2019, die im Rahmen eines von Amts wegen wiederaufgenommenen Verfahrens erlassen wurde, bestritt eine der rechtlichen Grundlagen über die Leitung einer Bauinvestition, die vier Jahre davor erlassen wurde. Das Verfahren wurde in einem auβerordentlichen Modus durchgeführt.
Der Kläger argumentierte vor allem, dass RDOŚ die Zuständigkeit zur Einsprucheinlegung gegen die Durchführung des Projekts nicht mehr zusteht. Der Grund dafür liegt darin, dass die 30-tägige Frist für solch eine Einsprucheinlegung ausgelaufen ist, was sich aus den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes ergibt. Darüber hinaus konzentrierte sich die Argumentation darauf, dass es keinen Grund für die Behauptung gibt, dass es möglich sei, in die 2015 erlassene Entscheidung einzugreifen im Zusammenhang mit angeblichen neuen Beweisen und Tatsachen, die der Behörde zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung nicht bekannt waren. Der Kläger bestritt nachdrücklich, dass er eine andere Investition realisierte als die, die mit der Entscheidung RDOŚ von 2015 zusammenhinge und, dass er die Behörde irregeführt hätte, was die faktischen für den Sachverhalt relevanten Umstände anbetrifft.
Das Wojewodschaftsverwaltungsgericht in Warszawa stimmte den in der Klage formulierten Argumenten zu und wies darauf hin, dass in dieser Rechtssache die Grundlage zur Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorhanden war, von der im Art. 145 § 1 Pkt. 5) des Verwaltungsverfahrensgesetzbuches die Rede ist. Wichtig dabei ist, dass das Gericht feststellte, dass der Mangel der Wiederaufnahme des Verwaltungverfahrens nicht nur die Tätigkeiten GDOŚ anbetrifft, sondern auch RDOŚ. Daraus resultiert der Entschluss über die Aufhebung beider Entscheidungen. Es muss hervorgehoben werden, dass die Bestimmungen des Gesetzes –
Recht über verwaltungsgerichtliches Verfahren dem Gericht nicht ermöglichten, eine inhaltliche Entscheidung für die Organe zu erlassen – daher muss der Rechtsfall vor Gericht der I. Instanz zurückgebracht werden.
In der Rechtstreit mit den Organen der öffentlichen Verwaltung und auf der Etappe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Investor von dem Rechtsanwalt Krzysztof Topolewski, sowie der Rechtsanwältinnen Aleksandra Urbanowska-Bohun und Aneta Fornalik vertreten.
Die Entscheidung des Wojewodschaftsverwaltungsgerichtes in Warszawa ist nicht rechtskräftig und unterliegt der Anfechtung. Gegenwärtig erwarten die Parteien die Anfertigung und Zustellung einer schriftlichen Begründung der Entscheidung.
Hervorzuheben ist, dass das besprochene Urteil die aktuelle Rechtmäßigkeit des sich in der Durchführung befindlichen Baus bestätigt – und dies im Gegensatz zu den unzuverlässigen medialen Informationen, laut derer der Bau des Schlosses in Stobnica ohne gesetzlich verlangten Genehmigungen stattfindet.
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