Der Verkauf von einigen Grundstücken unterliegt nicht immer der Einkommenssteuer

Der Verkauf von einigen Grundstücken unterliegt nicht immer der Einkommenssteuer

Eine natürliche Person erwarb im Jahr 2015 zum persönlichen Vermögen, für private Zwecke (Erholung) einige unbebaute Grundstücke. Zum Zeitpunkt des Kaufs war ein weiterer Weiterverkauf nicht beabsichtigt, jedoch aufgrund der Änderung der Lebenspläne wurde die Entscheidung getroffen, sie zu verkaufen. Zu diesem Zweck ergriff der Eigentümer  Maβnahmen, um die Grundstücksgrenzen zu vermessen und die Grundstücke aufzuteilen, und erhielt einen Bescheid über Bebauungsbedingungen für das Grundstück. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Art gab es Zweifel, ob die geplanten Transaktionen der Einkommensteuer unterliegen werden.

Die Besteuerung des Verkaufs mehrerer Grundstücken hängt von der Feststellung ab, ob solche Transaktionen zur gewöhnlichen Privatvermögenverwaltung gehören (in solchem Fall unterliegen sie der Einkommensteuer nicht, wenn der Verkauf nach fünf Jahren erfolgt, gemessen vom Ende des Kalenderjahres, in dem der Erwerb stattgefunden hat), oder ob sie die Merkmale eines professionellen Handels aufweisen (und in solchem Fall als Einkünfte aus einem Gewerbe besteuert werden). Im Namen unseren Kunden richteten die Steuerberater Iwona Jacieczko und Wojciech Jankowski von der Abteilung für Steuerberatung an den Leiter der Staatlichen Steuerauskunft einen diesbezüglichen Antrag auf die individuelle Interpretation. Das Steuerorgan hat den Standpunkt unserer Steuerberater geteilt und festgestellt, dass die durch unseren Kunden unternommenen Aktivitäten keinen Charakter der professionellen Tätigkeit haben, die den Unternehmern zugeschrieben werden können, und dass sie zur gewöhnlichen Aktivität gehören, die mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des eigenen Eigentums zusammenhängen. Demzufolge hat der Leiter der Staatlichen Steuerauskunft bestätigt, dass der Verkauf der Grundstücke von unserem Kunden, die von ihm im Jahre 2015 erworben wurden, nicht in der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen wird und keine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern aus diesem Grunde bestehen wird.

Infolge der Tätigkeit unserer Kanzlei kann unser Kunde die geplanten Transaktionen durchführen, ohne einen Rechtsstreit mit den Steuerbehörden befürchten zu müssen, die von ihm die Zahlung von Steuern aus diesen Aktivitäten fordern könnten. Gemäβ den Bestimmungen der Abgabenordnung darf die Einhaltung einer individuellen Auslegung für den Antragsteller nicht nachteilig sein.

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