Ein Erfolg im Bezirksgericht in der Rechtssache Berufung gegen die Entscheidung ZE-R MSWiA, die aufgrund des sog. „Dezubekizacja-Gesetz” erlassen wurde

Ein Erfolg im Bezirksgericht in der Rechtssache Berufung gegen die Entscheidung ZE-R MSWiA, die aufgrund des sog. „Dezubekizacja-Gesetz” erlassen wurde

Am 28. August hat das Bezirksgericht in Warszawa, XIII. Abteilung für Arbeit und Versicherung ein Urteil erlassen, aufgrund dessen die angefochtene Entscheidung des Direktors des Rentenbüros des Ministeriums für innere Angelegenheiten und Verwaltung geändert wurde und das Recht des Beschwerdeführers auf eine Rente in der vor dem 1. Oktober 2017 errechneten Höhe wiederhergestellt wurde.

Das Bezirksgericht hat der von der Kanzlei dargestellten Argumentation zugestimmt und festgestellt, dass u.a. eine erneute Kürzung der Leistungen aufgrund einer weiteren Regelung nicht zulässig ist, die die Aufarbeitung der Vergangenheit zum Ziel hat, und zwar durch Änderung der Regeln des Rentensystems für die Personen, die zur Zeit der Volksrepublik Polen im Sicherheitsdient tätig waren. Das Bezirksgericht unterstrich dabei, dass im Jahre 2009 eine erste Kürzung der Leistungen der Funktionäre der Staatsicherheit der Volksrepublik Polen eingeführt wurde, die von dem Verfassungsgericht (Urteil vom 24. Februar 2010, Aktenzeichen: K 6/09) für gerecht und verhältnismäβig beurteilt wurde, demzufolge sollte ein erneuter Eingriff in die Regelungen der Rentensicherheit aus dem gleichen Grund nicht stattfinden.

Die Entscheidung des Bezirksgerichtes in Warszawa hat eine wesentliche Bedeutung für alle Beschwerden gegen Entscheidungen über eine erneute Festlegung der Höhe der Rentenleistungen, die vom Direktor des Renteninstituts des Ministeriums für innere Angelegenheiten und Verwaltung erlassen wurden, im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 über die Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für Polizeibeamte, Beamte der Agentur für innere Sicherheit, der Agentur für auswärtige Geheimdienste, den Militärischen Spionageabwehrdienst, den Militärischen Geheimdienst, das Zentrale Antikorruptionsbüro, den Grenzschutz, das Regierungsschutzbüro, die Staatliche Feuerwehr und den Gefängnisdienst sowie deren Familien.

Der Beschwerdeführer wurde von dem Rechtsanwalt Jan Dudzik und der Rechtsberatereferendarin Dominika Krzysztofik von der Niederlassung der Kanzlei in Warszawa vertreten.

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