Die Anwaltskanzlei schloss einen Rechtsstreit mit der größten polnischen Versicherungsgesellschaft erfolgreich ab, in dem der Rechtsanwalt Przemysław Przerywacz das Zofia z Zamoyskich Tarnowska-Woiwodschaft-Krankenhaus in Tarnobrzeg vertrat. Es handelte sich dabei um eine Forderung in Höhe von 500.000 PLN einschlieβlich Zinsen. Am 23. Mai 2019 machte das Berufungsgericht in Warschau ein Urteil in dieser Rechtssache bekannt,
das den Rechtsstreit auf eine für den Mandanten der Anwaltskanzlei günstige Art und Weise rechtskräftig beigelegt hat.
Der Streit betraf den Regressanspruch des versicherten Krankenhauses gegen den Versicherer.
Das Krankenhaus wurde in einem mehrere Jahre dauernden Prozess dazu verpflichtet, dem Patienten eine Entschädigung zu zahlen.
Das Krankenhaus hat vom Versicherer die Rückerstattung der gezahlten Entschädigung verlangt. Die Versicherungsgesellschaft lehnte es ab, und berief sich dabei auf die Verjährungsfrist, insbesondere auf den am Tag des Abschlusses des Versicherungsvertrages geltenden Art. 819 § 2 des polnischen Zivilgesetzbuches.
Die Kanzlei vertrat in dem Prozess den Standpunkt, dass der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche des Versicherten aus zivilrechtlicher Haftung gegen den Versicherer an dem Tag beginnt, an dem der Versicherte seine aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Befugnisse erfüllen konnte (Art. 120 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches); spätestens am Tag der Bekanntgabe des Urteils, aus dem die Haftung des Versicherten im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung resultierte. Nach Ansicht der Anwaltskanzlei würde die Feststellung, dass der Anspruch des versicherten Krankenhauses gegen den Versicherer verjährt sein kann, bevor die Haftung des Krankenhauses zuerkannt wird, im Widerspruch zu den Regeln des vernünftigen Gedankenganges und des elementaren Gerechtigkeitsgefühls stehen, auf die sich die Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes derzeit in zahlreichen Entscheidungen bezieht.
Das Berufungsgericht in Warschau teilte im Urteil vom 22. Juni 2019, Aktenzeichen: V ACa 402/18 vollständig sowohl die rechtliche Argumentation des Rechtsanwaltes Przemysław Przerywacz aus der Abteilung für Gerichtsverfahren und strittige Angelegenheiten als auch die Berufung des Beklagten in dieser Rechtssache.
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