Ein Erfolg vor dem Obersten Verwaltungsgericht in der Rechtssache des sogenannten „Entkommunisierungsgesetzes”

Ein Erfolg vor dem Obersten Verwaltungsgericht in der Rechtssache des sogenannten „Entkommunisierungsgesetzes”

Das Oberste Verwaltungsgericht in Warschau hat mit dem rechtskräftigen Urteil vom 29. Mai 2019 die Kassationsklage des Wojewoden von Groβpolen gegen das Urteil des Woiwodschaftlichen Verwaltungsgerichtes in Posen vom 14. November 2018 abgewiesen, das die Ersatzanordnung des Wojewoden von Groβpolen aufgehoben hat, die im Rahmen des sogenannten „Entkommunisierungsgesetzes” erlassen worden war, kraft deren der Wojewode den Namen der Jakub-Przybylski-Straβe in Swarzędz änderte und der Straβe einen neuen Namen verlieh, nämlich: Pfarrer-Joseph-Tischner-Straβe. Die Kanzlei in der Person der Rechtsanwältin Aleksandra Urbanowska-Bohun vertrat in dieser Rechtssache die Gemeinde Swarzędz. Es ist ein rechtskräftiges Urteil in der mit dem sogenannten „Entkommunisierungsgesetz”  zusammenhängenden Rechtssache. Das Oberste Verwaltungsgericht in Warschau hat dem Standpunkt des Wojewoden von Groβpolen nicht stattgegeben, den er in der Kassationsklage formuliert hat. Somit hat es voll und ganz den Argumentationsstrang des Woiwodschaftlichen Verwaltungsgerichtes in Posen geteilt, und auch der Gemeinde Swarzędz, die von der Kanzlei vertreten war, dass die subjektive Überzeugung des Gemeinderates Swarzędz davon, dass der Name der Jakub-Przybylski-Straße nicht geändert werden müsse, eine hinreichende Voraussetzung war, um die durch den Wojewoden erlassene Anordnung der Namensänderung anzufechten. Darüber hinaus hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Wojewode dazu verpflichtet gewesen sei, ein eingehendes Verfahren durchzuführen, um festzustellen, ob dieser Name gemäβ dem Gesetz geändert werden musste, insbesondere hätte der Wojewode diesbezüglich Absprache mit den Gemeindebehörden halten sollen, sowie mit den Einwohnern von Swarzędz absprechen müssen, um festzustellen, ob die Person von Jakub Przybylski in der allgemeinen Wahrnehmung den Kommunismus symbolisiert. Währenddessen beschränkte sich der Wojewode darauf, die Meinung des IPN in diesem Zusammenhang zu teilen. Schließlich stellte das Oberste Verwaltungsgericht fest, dass Jakub Przybylski nicht als eine Person angesehen werden könne, die den Kommunismus symbolisiert, da er nur ein mittelbarer, lokaler Aktivist gewesen sei.

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