Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache der Frankenkreditnehmer bestätigt die bisherige Vorgehensweise der Kanzlei.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache der Frankenkreditnehmer bestätigt die bisherige Vorgehensweise der Kanzlei.

Am 3. Oktober 2019 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil in der Vorabentscheidungsfrage, die vom Bezirksgericht in Warszawa gestellt worden war, gefällt und zwar in der Rechtssache auf die Klage von K. und J. Dziubak gegen die Raiffeisen Bank International AG Abteilung in Polen (ehemals Raiffeisen Bank Polska S.A.) betreffend unzulässigen Vertragsbestimmungen (Missbrauchsklauseln) im Kreditvertrag, der in Schweizer Franken indexiert wurde (Aktenzeichen C-260/18).

Der Europäische Gerichtshof stellte unter anderem fest, dass Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Darlehensverträgen es einem Gericht, das feststellt, dass ein Kreditvertrag in Schweizer Franken missbräuchliche Klauseln enthält, nicht gestattet, diese gemäβ den allgemeinen Bestimmungen der zivilrechtlichen Vorschriften über Verpflichtungen zu ersetzen, die sich auf einen Gerechtigkeitsgrundsatz oder festgelegte Normen beziehen. Als solche missbräuchlichen Umstände können Klauseln über Wechselkurse in Kreditverträgen angesehen werden, die nur vom Willen der Bank abhängen.

Der Europäische Gerichtshof entschied auch, dass ein Vertrag ohne die missbräuchlichen Klauseln, die er enthielt, in Kraft bleiben könne, soweit eine solche Inkrafterhaltung mit den Bestimmungen des nationalen Rechts im Einklang stehe. Wenn jedoch ein polnisches Gericht entscheidet, dass Inkrafterhaltung des Vertrages auf der Grundlage des in unserem Land geltenen Rechts nicht möglich sei, dann wäre dieser Vertrag hinfällig.

Wichtig ist, dass für das polnische Gericht das Interesse des Verbrauchers in einem bestimmten Fall und die Folgen des Urteils die wichtigste Maβgabe bei der Entscheidungsfindung , unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Streitigkeit mit der Bank bestehenden oder vorhersehbaren Umstände ist, und nicht zum Zeitpunkt des Abschlusses des strittigen Vertrags.

Man muss hervorheben, dass die oben genannten vom Europäischen Gerichtshof geäußerten Beurteilungen mit der bisherigen Position der Anwaltskanzlei in den Fällen unserer Mandanten übereinstimmen, die in einem Rechtsstreit mit Banken stehen, die Kredite gewährt haben, die mit dem Wechselkurs des Schweizer Frankens (CHF) indexiert worden sind. Das betreffende Urteil stellt ein zusätzliches Argument dar, das nicht hoch genug eingeschätzt werden kann, sowohl in gerichtlichen Streitigkeiten für alle Personen, die Kreditverträge abgeschlossen haben, die unzulässige Vertragsklauseln beinhalten, als auch in Rechtsfällen, die in der Etappe der vorgerichtlichen Verhandlungen anhängig sind. Sicherlich wird es im Interesse von Kunden eingesetzt, die Kreditverträge abgeschlossen haben, die mit dem Wechselkurs des Schweizer Frankens (CHF) indexiert worden sind. Es ist umso wertvoller, dass gerichtliche Verfahren der einzige Weg sind, um die wachsende Spirale der Verschuldung der Franken-Kreditnehmer aufzuhalten, und zwar in Anbetracht der unnachgiebigen Haltung der Banken und des Mangels an angemessenen gesetzlichen Regelungen, trotz zahlreicher Zusicherungen von Politikern.

Indem Sie auf „Ich akzeptiere Cookies“ klicken, stimmen Sie der Speicherung von Cookies auf Ihrem Gerät zu, um die Website-Navigation zu verbessern, die Nutzung der Website zu analysieren und unsere Marketingaktivitäten zu unterstützen.

Skip to content