„Einziehung von Forderungen im Zusammenhang mit den sogenannten Verträgen über die Franken-Kredite. Praxis und Rechtsprechung“

„Einziehung von Forderungen im Zusammenhang mit den sogenannten Verträgen über die Franken-Kredite. Praxis und Rechtsprechung“

Im Zusammenhang mit der erheblichen Dynamik der Rechtsprechung bezüglich der sogenannten Franken-Kredite, die sich in den neuesten Gerichtsentscheidungen des Obersten Gerichtes, sowie der ordentlichen Gerichte äuβert, insbesondere aber in Bezug auf die Gerichtsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Oktober 2019 und dem steigenden Marktinteresse an dieser Thematik, hat das Team der Kanzlei, das sich mit den Streitigkeiten mit den Banken beschäftigt, d.h. die Rechtsanwältin Renata Kawula und der Rechtsanwalt Michał Twardowski, am 23. Januar 2020 an dem Fortbildungsseminar „Einziehung von Forderungen im Zusammenhang mit den sogenannten Verträgen über die Franken-Kredite. Praxis und Rechtsprechung“ teilgenommen, das von Frau Dr. Helena Ciepła – der Richterin des Obersten Gerichtes im Ruhestand – durchgeführt worden ist.

Das Fortbildungsseminar umfasste folgende Aspekte:

1. Der Abschluss des Vertrages über den indexierten, bzw. umbenannten Franken-Kredit.

2. Die missbräuchlichen Währungsklauseln,

3. Die Abschaffung der missbräuchlichen Klausel und weitere Vertragsgeltung,

4. Die Bedeutung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Abl. L 1993/95/29),

5. Die Bedeutung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2019 in der Rechtssache C-260/18 für die Einziehung von Forderungen im Zusammenhang mit den sogenannten Verträgen über Franken-Kredite,

6. Der Abschluss eines Vertragsanhangs gemäβ dem Gesetz vom 29.07.2011 zur Änderung des Gesetzes Bankrecht und anderer Gesetzen (Gesetzblatt Nr. 165, Pos. 985 [das sog. „Gesetz gegen Spread“] und Rückzahlung des Kredits direkt in einer ausländischen Währung,

7. Berechnung der Höhe der Forderung,

8. Aufruf zu einem Einigungsversuch und Verjährung der Forderung, die aus dem Frankenkreditvertrag gemäβ der Rechtslage vom 21. August 2019 resultiert,

9. „Entfrankierung” des Kreditvertrages und Feststellung dessen Ungültigkeit,

10. Zulässigkeit der Forderung nach der vollständigen Rückzahlung des Kredits,

11. Aufstellung der Kreditfälligkeit durch die Bank,

12. Rechtssprechung.’’

Das Fortbildungsseminar ermöglichte  das bisher erworbene Wissen zu ordnen und die Richtigkeit der Konzepte zu bestätigen, die in den bereits bei den Gerichten eingereichten Klagen angenommen wurden. Das Team, das sich mit den „Franken-Streitigkeiten“ mit den Banken beschäftigt, ist bereits dabei, die Dokumentation zu den weiteren dutzenden Klagen vorzubereiten, deren Ziel es ist, erhebliche durch die Kunden der Kanzlei überbezahlten Beträge zurückzufordern, die mit den bis 2010 abgeschlossenen ungünstigen „Franken-Kredit-Verträgen“ zusammenhängen, die missbräuchlichen Klauseln beinhalten.

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