Die Kanzlei, die eine der Gemeinden des Kreises Poznań vertritt, führt momentan zahlreiche Gerichtsverfahren mit der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) durch.
Die durch die Kanzlei vertretene Gemeinde war Veranstalter von Sommer- und Wintermaβnahmen für Kinder und Jugendliche. Die organisierten Freizeitaktivitäten, wie z.B. Schwimmbadbesuche, Kinobesuche und Sportspiele, sollten den Kindern ermöglichen, ihre Zeit während der Sommer- und Winterferien aktiv zu verbringen.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Freizeitgestaltungsformen von Lehrern getragen wurden, die zu den Schulen dieser Gemeinde gehören (diese Personen verfügen nämlich über entsprechende Qualifikationen), wurden die zwischen diesen Lehrern und der Gemeinde abgeschlossenen Honorarverträge in Frage gestellt. In der Begründung der Entscheidung erklärte die Sozialversicherungsanstalt (ZUS), dass die Organisation solcher Freizeitaktivitäten zur gesetzlichen Aufgaben der einzelnen Schulen gehöre.
Infolgedessen erklärte die oben genannte Behörde, dass das aus diesem Honorarvertrag resultierende Einkommen des Lehrers die Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Renten-, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Krankenversicherung einzelner Schulen bilde.
Nach der Auswertung der Beweise teilte das Bezirksgericht in Poznań jedoch die Auffassung der Kanzlei, die in den Berufungen formuliert wurde, und änderte somit die angefochtenen Entscheidungen der Sozialversicherungsanstalt (ZUS). Bisher teilt das Gericht in seinen die vorgebrachten Argumente, sodass die Kanzlei die Rechtsstreitigkeiten für ihren Mandanten gewinnt. Aufgrund der Berufungen, die von der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) eingelegt werden, wartet die Kanzlei auf den Termin der Berufungsverhandlung, um die ordnungsgemäß begründete Stellungnahme der vertretenen Gemeinde endgültig zu bestätigen.
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