Am 30. September 2020 ist im Sejm ein Gesetzentwurf der Regierung eingegangen – der u.a. das Einkommensteuergesetz und das Körperschaftssteuergesetz ändern wird.
Gemäβ dem Entwurf, werden die Kommanditgesellschaften der Körperschaftsteuer unterliegen. Die obige Änderung bedeutet, dass die Kommanditgesellschaft zur Zahlung der Steuer in Höhe von 19% oder 9% (nach Erfüllung der Bedingungen des Art. 19 des Körperschaftssteuergesetzes) verpflichtet sein wird. Und der Gewinn, der den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft ausgezahlt wird, d.h. den Kommanditisten und den Komplementären, wird der Besteuerung unterliegen, und zwar der pauschalen Einkommensteuer in Höhe von 19%. Dabei kann der Komplementär, im Sinne des zur Zeit geltenden Art. 6 und 6a des Einkommensteuergesetzes, die pauschale Einkommensteuer aus der Dividende um den Teil der Körperschaftsteuer herabsetzen, die durch die Kommanditgesellschaft bezahlt wurde.
Die Pauschalsteuer wird um den Betrag herabgesetzt, der dem Produkt des prozentualen Anteils der Komplementärs am Gewinn der Gesellschaft und an der Steuer auf das Einkommen dieser Gesellschaft entspricht, und zwar für das Steuerjahr, in dem die Einnahme aus dem Anteil am Gewinn erzielt wurde. Der herabgesetzte Betrag kann den Steuerbetrag nicht übersteigen, der gemäβ dem Abs. 1 Pkt. 4 des Einkommensteuergesetzes (d.h. die Pauschalsteuer aus den Dividenden und anderer Einnahmen aus den Anteilen an Gewinnen der juristischen Personen) berechnet wurde.
Der Gesetzgeber hat eine ähnliche Lösung für den Kommanditisten nicht vorgesehen, also der Gewinn, der dem Kommanditisten ausgezahlt wird, unterliegt der Besteuerung und zwar der pauschalen Einkommensteuer nach Satz 19%. Man muss allerdings darauf verweisen, dass der Entwurf eine teilweise Befreiung für den Kommanditisten vorsieht. Gemäβ dem Art. 21 Abs. 1 Pkt. 51a der geplanten Änderung im Einkommensteuergesetz, wird der doppelten Besteuerung 50% der Einnahmen nicht unterliegen, die von dem Kommanditisten aus dem Anteil an der Kommanditgesellschaft erzielt wurden, deren Sitz oder deren Vorstand in Polen ist, in Höhe bis zu 60.000 PLN jährlich.
Zusätzlich verweist man im Art. 21 Abs. 40 der geplanten Änderung im Einkommensteuergesetz, dass die oben dargestellte Befreiung im Falle der Kommanditisten Anwendung findet, die (direkt oder durch verbundene Unternehmen) keine Vorstandsmitglieder oder Gesellschafter einer Gesellschaft sind, die als Komplementär fungiert.
Gemäβ dem Art. 1 Abs. 3 Pkt. 1a der geplanten Änderung im Körperschaftsteuergesetz, werden auch etliche offene Handelsgesellschaften zum Steuerzahler der Körperschaftsteuer (sie werden der Doppelbesteuerung unterliegen). Die Änderung betrifft die Gesellschaften, deren Sitz oder deren Vorstand in Polen ist, wenn die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft nicht ausschlieβlich natürliche Personen sind, und wenn gleichzeitig die offene Handelsgesellschaft die vom Gesetzgeber bestimmten Daten der Personen nicht offenbart, die aus dieser Gesellschaft Gewinne erzielen, oder wenn eine Änderung von Unternehmen mit Rechten auf Beteiligung am Gewinn der offenen Handelsgesellschaft an die Steuerbehörde zu einer bestimmten Zeit nicht überliefert wird.
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