In der Beilage „Samorząd i Administracja” der Tageszeitung „Dziennik Gazeta Prawna” (Nr. 42) vom 2. März 2022 wurde in dem Beitrag „Der Landrat in einer nachteiligen Position. Das Hauptverwaltungsgericht hat seine Verteidigungslinie verhindert” der Kommentar der Rechtsanwältin Aneta Fornalik veröffentlicht.
Der Beitrag befasst sich mit einer für die Kommunalverwaltungen und ihrer Exekutivorgane sehr wichtigen Frage in Bezug auf jährlich gefasste Beschlüsse über das Vertrauensvotum. Es stellt sich heraus, dass es sehr schwierig ist, einen Beschluss über das Unterbleiben des Vertrauensvotums vor einem Verwaltungsgericht von einer Person anzufechten, auf die sich der Beschluss bezieht, d.h. vom Landrat, von den Mitgliedern des Bezirksvorstandes oder von dem Gemeindevorsteher. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich sehr uneinheitlich, und das in dem Beitrag kommentierte Urteil des Hauptverwaltungsgerichtes kann eine für die Kommunalverwaltung ungünstige Richtung einschlagen, aus der sich ergeben könnte, dass ein Beschluss vor Gericht von keiner Person – außer einem Wojewoden oder einem Staatsanwalt – angefochten werden kann.
In dem Beitrag sind zahlreiche interessante Äußerungen der Rechtsexperten enthalten, darunter der Kommentar der Rechtsanwältin Aneta Fornalik. Darin ist u.a. zu lesen: „Aneta Fornalik, die Rechtsanwältin der Rechtsanwalts- und Rechtsberaterkanzlei P.J. Sowisło & Topolewski S.K.A. bemerkt, dass im Urteil vom 14. Januar 2022 des Hauptverwaltungsgerichts nicht angegeben wurde, welche Kriterien für die Feststellung des Bestehens eines rechtlichen Interesses in einer Anfechtung gegen den Beschluss über das Unterbleiben des Vertrauensvotums gelten. – Im Grunde genommen resultiert aus dem Urteil, dass dieses Interesse nicht nachzuweisen ist, und da er nicht im Besitz eines Vorstandsmitglieds (weder des Landrats noch des Bezirksvorstands) ist, dann ist eine Person schwer vorstellbar, deren rechtliche Interessen durch einen solchen Beschluss noch stärker betroffen wäre – so Aneta Fornalik. Ihrer Meinung nach kann man in diesem Fall nur schwer die Kriterien für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, aber auch den Unterschied zwischen einem rechtlichen und einem faktischen Interesse eindeutig angeben. – Dem Argument, dass kein rechtliches Interesse an der Anfechtung eines Beschlusses des Vorstands oder seiner Mitglieder bestehe, kann jedoch nur schwer zugestimmt werden, da der Gesetzgeber selbst die Möglichkeit der Anfechtung eines Beschlusses über ein Vertrauensvotum nicht ausgeschlossen hat – unterstreicht die Rechtsanwältin.“
Das in diesem Beitrag besprochene Urteil stellt eine Entscheidung in einem von der Rechtsanwältin Aneta Fornalik geführten Rechtsfall dar.
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