Am 18. Februar 2022 wurde der seit 2013 andauernde Rechtsstreit zwischen einem Krankenhaus in Groβpolen und dem Gesundheitsfonds über die Zahlung für die sog. „Mehrleistung”, also die durch eine Gesundheitseinrichtung erbrachten Dienstleistungen, die nicht im Rahmen eines mit einem öffentlichen Zahlungspflichtigen geschlossenen Vertrags finanziert wurden.
Im Wesen des Rechtsstreites war die Frage der Verpflichtung des Gesundheitsfonds zur Zahlung für die unter den Umständen des gesetzlichen Zwanges (d.h. im Zustand gesundheitlicher oder lebensbedrohender Gefahr) zugunsten den Patienten erbrachten Gesundheitsleistungen. In dem Verfahren hat das Krankenhaus darauf hingewiesen, dass ihm die absolute Verpflichtung zur Behandlung von Patienten oblag, unabhängig von der im abgeschlossenen Vertrag gewährten finanziellen Obergrenze. In allen Fällen, auf die sich die Klage bezog, erforderten die Patienten eine medizinische Behandlung, die zeitlich nicht aufgeschoben werden konnte.
Trotz der an den Gesundheitsfonds eingereichten Anträge hat das Krankenhaus die Zahlung für die erbrachten Leistungen nicht bekommen. Infolgedessen forderte es den Zahlungspflichtigen auf, einen Vergleich zu schließen, und reichte anschließend eine Zahlungsklage ein. Im Zuge der durchgeführten Gespräche konnten die Streitparteien schließlich eine Einigung erzielen.
Aufgrund des gerichtlichen Vergleichs hat sich der Gesundheitsfonds dazu verpflichtet, zugunsten des Mandanten der Kanzlei den Betrag in Höhe von 482.643,11 PLN zu zahlen.
Diese Rechtssache wurde von den Rechtsanwältinnen Magdalena Cieślińska-Dopierała und Paulina Kozłowska von der Abteilung für Medizinrecht und Rechtsberatung von Gesundheitseinrichtungen geführt.
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