Fünf Jahre für die Feststellung der Nichtigkeit jeder Baugenehmigung

Fünf Jahre für die Feststellung der Nichtigkeit jeder Baugenehmigung

In dem Urteil vom 12. Januar 2022, Aktenzeichen: VII SA/Wa 2074/21 hat das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warszawa die Auslegung von Art. 37b des Baurechts vorgenommen.

In der Urteilsbegründung heißt es, dass aus dem Art. 37b Abs. 1 und 2 des Baurechts, der am 19. September 2020 ins Rechtssystem eingeführt wurde, resultiert, dass die Nichtigkeit der Baugenehmigung nicht festgestellt wird, wenn seit dem Tag ihrer Einreichung oder Verkündung 5 Jahre vergangen sind (Abs. 1), und in dem Fall, von dem im Abs. 1 die Rede ist, wird Art. 158 § 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzbuches entsprechend angewendet (Abs. 2).

Gemäß dem Art. 25 des Änderungsgesetzes, sind bezüglich der mit dem geänderten Gesetz in dem Art. 1 (das heiβt das Gesetz Baurecht) geregelten Fälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet und nicht abgeschlossen wurden, die Bestimmungen des im Artikel 1 geänderten Gesetzes in ihrer derzeitigen Fassung, anzuwenden.

In der Rechtssache, in der das Gericht entschieden hat, wurde das Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit der Baugenehmigung vom 20. Mai 2015 vor dem 19. September 2020 eingeleitet.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Analyse der strittigen Bestimmungen sowie des Gesetzgebungsverfahrens zu ihrer Einführung ins Rechtssystem die Stellungnahme der Beschwerdeinstanz (Zentralamt für Bauaufsicht) nicht rechtfertigt, die das Wesen der Verjährungsfrist für die Möglichkeit der Feststellung einer rein baurechtlichen Entscheidung und die Annahmen des Gesetzgebers, so wie sie im Gesetzentwurf und im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck kommen, entstellt, indem sie aufgrund der Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens vor dem 19. September 2020 die Anwendung dieser Bestimmungen verweigert.

Nach Auffassung des Gerichtes findet bei den vor dem 19. September 2020 erlassenen Entscheidungen zweifellos der Art. 37b des Baurechts seine Anwendung. Dieser Artikel findet allerdings auch die Anwendung für Entscheidungen dieser Art, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erlassen worden sind, und zwar auch dann, wenn bezüglich dieser Entscheidungen noch kein außerordentliches Nichtigkeitsverfahren anhängig ist, sowie auch dann, wenn ein solches Verfahren bereits vor dem 19. September 2020 eingeleitet worden ist.

Die Urteilsbegründung ist auf der Homepage des Woiwodschaftsverwaltungsgerichtes in Warszawa abrufbar:

http://www.static.warszawa.wsa.gov.pl/1136/komunikat-w-sprawie-tzw-zamku-w-stobnicy.html

Die obige Rechtsfrage wurde in dem Fall des Schlosses in Stobnica entschieden, der von den Rechtsanwälten Krzysztof Topolewski und Aneta Fornalik geführt wurde. Die Auffassung des Gerichtes kongruiert somit mit der rechtlichen Argumentation, die von den Bevollmächtigten des Investors in der Kassationsklage zum Ausdruck gebracht wurde.

Es soll hervorgehoben werden, dass die Entscheidung des Organs der Ersten und der Zweiten Instanz durch das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warszawa mit diesem Urteil aufgehoben wurde.

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