Der Direktor des Finanzamtes hat 2016 die Steuerkontrolle zur Richtigkeit der Verbuchung der Mehrwertsteuer bei unserem Mandanten eingeleitet – einem Unternehmer, der die Immobilienentwicklung betreibt. Im Laufe der Kontrolle hat das Organ der Ersten Instanz das Recht des Steuerpflichtigen in Frage gestellt, die erhobene Steuer um die Vorsteuer auf der Grundlage der vom Auftragnehmer an den Auftraggeber ausgestellten Rechnung für die entgeltliche Bereitstellung einer Datenbank zu senken.
Im Laufe des durchgeführten Verfahrens hat das Organ der Ersten Instanz Feststellungen getroffen, mit denen unser Mandant nicht einverstanden war. Der Direktor des Finanzamtes hat – anhand des gesammelten Beweismaterials – eine für den Steuerpflichtigen unvorteilhafte Entscheidung erlassen, und die Mehrwertsteuererstattung abgelehnt.
Aufgrund des von den Rechtsanwälten Krzysztof Topolewski und Wojciech Jankowski von der Abteilung für Steuerberatung eingereichten Widerspruchs hat der Direktor der Finanzverwaltungskammer in Poznań die Entscheidung des erstinstanzlichen Organs aufgehoben und leitete die Rechtssache zur erneuten Prüfung.
Der Direktor des Finanzamtes teilte die im Berufungsschreiben dargestellte Argumentation, dass die Voraussetzung zur Steuersenkung der erhobenen Steuer um die Vorsteuer die Verwendung der erworbenen Ware für steuerpflichtige Umsätze ist. Dieses Recht kann nicht vom Vorhandensein anderer Kriterien abhängig gemacht werden.
Bei der erneuten Prüfung dieser Rechtssache hat das Organ Erster Instanz die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzustellen, richtungsweisend war dabei der Grundsatz des Vertrauens zum Unternehmer.
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