Der Direktor des Finanzamtes hat im Jahre 2017 ein Steuerverfahren gegenüber unserem Mandanten eingeleitet, der eine Produktions,- Dienstleistungs- und Handelstätigkeit betreibt. Im Laufe des Verfahrens wurden Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung der Mehrwertsteuer und der Einkommensteuer (PIT) festgestellt. Die Behörde Erster Instanz hat kein vollständiges Beweismaterial erhoben, sondern das Prinzip der Schätzung angewandt und dabei Ergebnisse erzielt, die sich den tatsächlichen Gegebenheiten, aber nicht den Tatsachen annähern.
Unser Mandant war mit den Erkenntnissen des Verfahrens nicht einverstanden, weshalb er sich dazu entschlossen hat, Widerspruch gegen die in seiner Rechtssache erlassene Entscheidung einzulegen. Es hat sich herausgestellt, dass der Direktor des Finanzamtes die durch unseren Mandanten ausgestellten Rechnungen für seine Geschäftspartner in Frage gestellt hat, ohne ausreichende Klärung des Sachverhalts.
Entgegen den Feststellungen der Behörde Erster Instanz bestätigten die in dieser Rechtssache gesammelten Beweise, insbesondere die Aussagen der Geschäftspartner, die Zuverlässigkeit dieser Transaktionen. Das heißt, wenn also die Finanzbehörde in der Lage ist, das tatsächliche Umsatzvolumen durch die Ermittlung des tatsächlichen Volumens der einzelnen Transaktionen zu bestimmen, dann gibt es keine rechtliche Grundlage zur Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage. Jedoch hat die erstinstanzliche Behörde die Umsätze des Steuerpflichtigen tatsächlich geschätzt, obwohl in der Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass von der Bemessung der Steuergrundlage durch Schätzung abgesehen wird. Im Endeffekt habe die erstinstanzliche Behörde gegen die Regeln des Steuerrechts verstoßen, indem sie das Verfahren in einer Weise durchführte, die kein Vertrauen in die erstinstanzliche Behörde erwecke, insbesondere durch solche Beweisbewertung, die einer vorgefassten Entscheidung entspreche.
Aufgrund des von dem Rechtsanwalt Krzysztof Topolewski und von der Steuerberaterin Iwona Jacieczko von der Abteilung für Steuerberatung der Kanzlei angefertigten Berufungsschreibens hat der Direktor der Finanzverwaltungskammer in Poznań die Entscheidung der erstinstanzlichen Finanzbehörde aufgehoben und leitete die Rechtssache zur erneuten Prüfung.
Die Berufungsbehörde teilte die im Berufungsschreiben dargestellte Argumentation und es wurde festgestellt, dass im Verfahren vor dem Organ der Ersten Instanz die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht vorgenommen wurden. Die Mängel in diesem Bereich hatten zur Folge, dass es unmöglich war, diese Rechtssache auf ihr Wesen zu prüfen, deswegen sollte die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Prüfung geleitet werden.
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