Genehmigung zum Bau des Schlosses in Stobnica

Genehmigung zum Bau des Schlosses in Stobnica

Nach der Prüfung des Widerspruchs des Staatsanwaltes und des Antrages des Generaldirektors für den Umweltschutz in Poznań hat der Wojewode Groβpolens am 30. November 2020 festgestellt, dass es keine Grundlagen dafür gibt, die Entscheidung des Landrates von Oborniki über die Genehmigung des Bauprojektes und die Erteilung der Genehemigung zur Durchführung der Investiton in Stobnica, für nichtig zu erklären.

In einer umfangreichen Entscheidungsbegründung hat der Wojewode die von der Kanzlei im Namen des Kunden vertretene Argumentation geteilt.

Die Nichtigkeitserklärung der Baugenehmigung steht im Zusammenhang mit einer bereits schon früher geführten Rechtssache, bei der es sich um die Wiederaufnahme des Verfahrens handelte, das durch den Regionalen Direktor für den Umweltschutz in Poznań durchgeführt wurde. Es sei daran erinnert, dass am 11. März 2020 das Wojewodschaftsverwaltungsgericht in Warszawa ein Urteil gefällt hat, in dem die von der Kanzlei im Namen des Kunden eingereichte Beschwerde berücksichtigt wurde. Es ist die Rede von der Beschwerde auf die Entscheidung des Generaldirektors für den Umweltschutz in Warszawa vom 31. Juli 2019, mit der die Entscheidung des Regionaldirektors in Poznań vom 26. April 2019 aufrechterhalten wurde, die wiederum endgültig mit der Entscheidung des Regionalen Direktors für den Umweltschutz vom 6. Mai 2015, die die Konditionen der auszuführenden Arbeiten bestimmt hat, aufgehoben wurde, und man Einspruch gegen den Bau des Mehrfamiliengebäudes und des Wirtschaftsgebäudes mit den Elementen der technischen Infrastruktur auf den Grundstücken in Stobnica (Gemeinde Oborniki) eingelegt hat.

Aus der Begründung der Entscheidung des Wojewoden Groβpolens vom 30. November 2020 resultiert unter anderem folgendes: „Bebauungsfläche des betreffenden Mehrfamiliengebäudes und des dazugehörendes Wirtschaftsgebäudes (…) überschreitet nicht die Bebauungsfläche, die in der oben genannten Vorschrift [wie unten stehend] angegeben wurde, die diese Investition als ein Projekt mit potenzieller Auswirkung auf die Umwelt qualifizieren würde – gemäβ § 3 Abs. 1 Nr. 53 Buchst. a) erster Gedankenstrich der Verordnung vom 9. November 2010. In diesem Zusammenhang kann man der Stellungnahme des Regionaldirektors für den Umwelt in Poznań nicht zustimmen, dass die Entscheidung des Landrates von Oborniki mit einer offenbaren Verletzung des Rechts der angeführten Vorschrift erlassen wurde. Ferner soll erklärt werden, dass die Durchführung durch den Investor der umfangreichen Baustellenanlage und somit die Vergröβerung der Fläche, die auf der Etappe der Investitionsdurchführung umgewandelt wurde, keine Wirkung herbeiführt, die die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für nichtig erklärt.

Diese Rechtssache wird von den Rechtsanwälten Krzysztof Topolewski, Aneta Fornalik und Aleksandra Urbanowska-Bohun geleitet.

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