In der Tageszeitung „Rzeczpospolita” (14.04.2020) beantworten wir die mit dem Corona-Virus zusammenhängenden Fragen der Leser

In der Tageszeitung „Rzeczpospolita” (14.04.2020) beantworten wir die mit dem Corona-Virus zusammenhängenden Fragen der Leser

Am 14. April 2020 auf die Frage des Lesers:

In der Arbeit im Krankenhaus hatte ich Kontakt zu den infolge der COVID-19 erkrankten Patienten und infolgedessen hielt ich mich in der häuslichen Isolation auf. Welche Leistungen stehen mir zu ?”,

erteilte die Rechtsanwältin Anna Piotrowska-Musioł von der Abteilung für Medizinrecht und Rechtsberatung von Gesundheitseinrichtungen folgende Antwort:

„Die versicherten Personen, die medizinische Berufe ausüben (Ärzte, Krankenschwester, Rettungssanitäter und andere), die in einer Gesundheitseinrichtung arbeiteten und den Kontakt zu den infolge COVID-19 erkrankten Personen hatten, und infolge dessen sie der häuslichen Isolation unterworfen waren, haben Anspruch auf 100% der Krankenunterstützung gemäß der Grundlage. Wenn die Quarantänepflicht aus einem anderen Grund auferlegt wurde (z. B. eine Person aus dem Ausland zurückkam), steht ihr die Krankenunterstützung in einer normalen Höhe zu. Eine Krankenunterstützung in der erhöhten Höhe steht einer den medizinischen Beruf ausübenden Person auch dann zu, wenn sie einer Quarantäne unterworfen wurde, oder an COVID-19 erkrankte und dies mit der Pflichtenausübung zusammenhing, die sich aus der Einstellung in der Gsundheitseinrichtung ergibt.”

https://www.rp.pl/Lekarze-i-pielegniarki/304149920-Jaki-zasilek-przysluguje-osobie-wykonujacej-zawod-medyczny-w-przypadku-poddania-jej-kwarantannie-w-zwiazku-z-COVID-19.html

Ebenso am 14. April 2020 hat die Frage des Lesers:

Ich wurde der Quarantäne unterworfen und erhalte die Krankenunterstützung. Darf ich die Fernarbeit leisten ?

die Rechtsanwältin Ewelina Jeglikowna – Direktorin der Abteilung für Medizinrecht und Rechtsberatung von Gesundheitseinrichtungen beantwortet:

„Die medizinische Berufe ausübenden Personen (Ärzte, Krankenschwester, Rettungssanitäter und andere), für die eine Quarantäne bzw. eine häusliche Isolierung verordnet wurde, können zugunsten der Gesundheitseinrichtung eine Fernarbeit (home office) leisten. Das bedeutet, dass die Fernarbeit nicht nur zugunsten der Krankenhäuser erbracht werden kann, sondern auch zugunsten anderer Subjekte. Es ist zulässig, medizinische Leistungen mithilfe der Informations- und Kommunikationssysteme oder – anlagen zu erbringen. Die in der Zeit der Quarantäne oder der häuslichen Isolation auf diese Art und Weise geleistete Arbeit führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf die Krankenunterstützung.

https://www.rp.pl/Praca-emerytury-renty/304149919-Koronawirus-czy-kwarantanna-pozwala-na-prace-zdalna.html

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